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Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt - monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzunehmen ist nicht bedenklich

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER rechtskräftig


Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt



Die Verpflichtung, monatlich mindestens fünf Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Ausbildungsstellen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden.

Keine Bedenken unterliegt, dass die Verpflichtung des Antragstellers innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise dazu vorzulegen, dass er den Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung Folge leistet.

Dies folgt aus § 2 SGB II, wonach der Hilfeempfänger alle Möglichkeiten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und verpflichtet ist, aktiv an allen zumutbaren Maßnahmen der Eingliederung teilzunehmen.

Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar.

Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).


Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:



Ähnlich im Ergebnis – LSG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013 - L 4 AS 93/13 B ER

Die geforderte Zahl von mindestens fünf Bewerbungen monatlich erscheint dabei eher gering.

Kommentare

  1. Die Anzahl der zu erbringenden Eigenbemühungen ist jedoch keine statische Zahl.

    Aus den fachlichen Hinweisen (FH) der Bundesagentur für Arbeit:
    "Um den Ansprüchen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 an die Rechtmäßigkeit und -wirksamkeit der EinV zu entsprechen, muss sie ... bestimmen, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Dies ist individuell auf die Person, die vorliegenden Umstände und den in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzustimmen (s. auch FH zu 10, insbesondere Rz. 10.04)."

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  2. Die Anzahl der zu erbringenden Eigenbemühungen ist jedoch keine statische Zahl.

    - Korrekt ! Welche Eigenbemühungen mit welcher Intensität und Häufigkeit der Hilfebedürftige unternehmen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Jedoch sind keine unzumutbaren und (damit rechtswidrigen) Eigenbemühungen abzuverlangen.


    Beispiel: Vier Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Stellen innerhalb zweier Monate, also zwei initiative Bewerbungen pro Monat, sind einem Leistungsbezieher nach dem SGB II, auch wenn er erwerbstätig ist und nur aufstockende Leistungen erhält, ohne Weiteres zumutbar.

    Und die Vorlage einer Musterbewerbung binnen mehr als zweier Wochen war ebenfalls zumutbar. Sie war angezeigt, nachdem der Kläger längere Zeit seine Arbeitsstelle nicht gewechselt und also keine Bewerbungen erstellt hatte.

    MfG Detlef Brock

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  3. Noch ein Rechtstipp dazu:



    Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.08.2012,- L 6 AS 129/09 -


    Verpflichtung des Leistungsbeziehers zu 10 Bewerbungen pro Monat ist zulässig und kein Willkürakt.


    Nach dem in § 2 SGB II geregelten Grundsatz des Forderns sind alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (Abs. 1 S. 1) und es besteht die Pflicht, aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken (Abs. 1 S. 2) bzw. in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (Abs. 2 S. 1), insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen (Abs. 2 S. 2).

    Mit diesem Grundsatz steht die Verpflichtung, mindestens 10 Bewerbungen pro Monat zu tätigen, ohne weiteres im Einklang (ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 29. September 2006, L 9 AS 179/06 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2006, L 20 B 298/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008, L 25 AS 522/06).


    MfG Detlef Brock - Sozialberater

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  4. Es ist ziemlich dumm die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs seperat zu beantragen.

    Denn: Durch Einreichung eines Widerspruchs wird der VA in einem schwebenden Zustand versetzt. Die Rechtmäßigkeit eines VA's wird dann durch (letztinstanzlichen) Richterspruch geklärt. Da man die Zeit aber nicht zurückdrehen kann muss das bei klageabweisung die aufschiebende Wirkung zur Folge haben.

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  5. "Die geforderte Zahl von mindestens fünf Bewerbungen monatlich erscheint dabei eher gering."

    Das JC muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es eigene Forderungen erfüllen kann. Interessant und aufschlussreich hierzu ein Musterschreiben der Grundrechtepartei: http://grundrechteforum.de

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