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Hochwasser: Wichtige Informationen für Hartz IV-Empfänger

Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit (BA), des Deutschen Städtetages (DST) und des Deutschen Landkreistages (DLT)

Bundesweit sind hunderttausende Menschen vom Hochwasser betroffen. Ebenso viele zeigen sich solidarisch und helfen in den Krisenregionen. Ein Ausnahmezustand, der sich auch auf die Arbeit der Jobcenter auswirkt. Dazu geben BA, DST und DLT für Arbeitslosengeld II-Bezieher folgende Hinweise:
  • Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
  • Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat umfasst beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen.
  • Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers bestehen keine Meldepflicht und keine zwingende Notwendigkeit, eine angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.
  • Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit neu vergeben werden kann.
  • Sollten Jobcenter selbst direkt vom Hochwasser betroffen sein, gehen für Kunden des Jobcenters keine Ansprüche verloren. Es kann jedoch in der Bearbeitung zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Laufende Zahlungen sind nicht betroffen.
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Bundesagentur für ArbeitStand 06.06.2013

Kommentare

  1. Aktualisierung vom 10.06.2013


    Was Hartz IV -Empfänger noch wissen sollten:


    1. Wenn Freunde und Bekannte Möbel oder Wohnungsgegenstände zur Verfügung stellen, muss das Jobcenter im Falle einer Erstausstattung für eine Wohnungserstausstattung rüfen, ob vorhandenen Gegenstände dauerhaft von Dritten zugewendet wurden und der Bedarf somit anderweitig gedeckt worden ist


    2. Wegen des Antragserfordernisses nach § 37 SGB II kann ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung nur in Bezug auf diejenigen Gegenstände bestehen, die nach der Antragstellung angeschafft worden sind.

    3. Wird die Erstausstattung rechtswidrig vom Jobcenter abgelehnt und die Eltern zum Bsp. unterstützen den hilfebedürftigen Sohn mit Zuwendungen, welche mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung versehen sind, das können Sach oder Geldzuwendungen sein, sind durch die Zuwendungen eines Dritten die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnten Leistungen bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituiert worden.


    MfG Detlef Brock- Sozialberater

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