Jobcenter muss darlehensweise die Kosten der Vereinsfahrt nach Barcelona des 13- jährigen Schülers übernehmen
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2013 - S 197 AS 10018/13 ER rechtskräftig
Die Kosten für eine Vereinsfahrt stellen als "Teilnahme an Freizeiten" im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 einen vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB 2 umfassten Bedarf dar, wodurch der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 2 eröffnet ist.
Kann ein einmaliger Bedarf für die Teilnahme an einer Freizeit nicht aus den nach § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 anerkannten Mitteln finanziert werden, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens möglich.
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, durch die Einführung des § 28 SGB 2 die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen.
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.
Die Kosten für eine Vereinsfahrt stellen als "Teilnahme an Freizeiten" im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 einen vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB 2 umfassten Bedarf dar, wodurch der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 2 eröffnet ist.
Kann ein einmaliger Bedarf für die Teilnahme an einer Freizeit nicht aus den nach § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 anerkannten Mitteln finanziert werden, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens möglich.
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, durch die Einführung des § 28 SGB 2 die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen.
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.
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