Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, beschluss vom 22.12.2011, - L 34 AS 2050/11 B PKH -
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob sich eine Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Überprüfungsantrag auf die Bindungswirkung des zur Überprüfung gestellten Bescheides berufen und es ablehnen darf, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu prüfen, wenn der Antragsteller - wie hier - weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise dargelegt hat, aus welchen Gründen der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sein soll, und weder neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen noch neue Beweismittel benannt hat, ist nicht unumstritten.
Im Sozialleistungsrecht ist die Überprüfung und Aufhebung auch bestandskräftiger Verwaltungsakte aufgrund der Vorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach der Rechtsprechung jedenfalls des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 3. Februar 1988, Az.: 9/9a RV 18/86, BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33, zitiert nach Juris) und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 3. April 2001, Az.: B 4 RA 22/00 R, BSGE 88,75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20, zitiert nach Juris) verlangt § 44 SGB X, dass vor einer erneuten Sachprüfung zwei Prüfungsabschnitte durchlaufen werden.
Auf der ersten Stufe hat die Behörde zu entscheiden, ob sie trotz der Bestandskraft des früheren Verwaltungsakts überhaupt in eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen seiner Rücknahme eintreten darf oder dies sogar muss. Bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, beim Vorliegen neuer günstiger Beweismittel oder bei Wiederaufnahmegründen muss die Behörde die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsakts in der Sache prüfen und bescheiden. Ergibt sich im Rahmen eines Antrags auf einen Zugunstenbescheid allerdings nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen.
Denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Dieser Rechtsprechung haben sich mehrere Instanzgerichte und ein Teil der Literatur angeschlossen (u. a. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, Az.: L 29 AS 728/11; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. Oktober 1999, Az.: L 5 U 11/99, und Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: L 2 VS 55/06; LSG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: L 3 U 50/08, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2010, Az.: L 10 B 9/09 VG, alle Juris; Dörr/Francke, Sozialverwaltungsrecht, 2. Auflage 2006, Kapitel 7, Rn 73a; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Lfg. 2/11, K § 44, Rn 37 ff.).
Der erkennende Senat neigt dieser Auffassung zu.
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann eine hinreichende Erfolgsaussicht dennoch nicht gänzlich abgesprochen werden, da in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise auch eine andere Auffassung vertreten wird.
Die Gegenmeinung sieht in dem geschilderten Verfahren des 9. und des 4. Senats des BSG eine den Rechtsschutz verkürzende Vorgehensweise, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 44, Rn 40), bzw. äußert Bedenken, dass dadurch der von § 44 SGB X eingeräumte Anspruch auf Durchsetzung der dem Versicherten zustehenden materiellen Rechtsposition begrenzt werden könnte (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44, Rn 39). Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 5. September 2006, Az.: B 2 U 24/05 R, Juris) soll das oben dargestellte gestufte Prüfverfahren nur bezogen auf die Frage gelten, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel aufzuheben ist. Bezogen auf die Frage der falschen Rechtsanwendung soll eine umfassende Prüfung unabhängig vom Vorbringen des Antragstellers vorzunehmen sein.
Zur Begründung weist der 2. Senat des BSG darauf hin, dass das Ziel des § 44 SGB X darin bestehe, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit einseitig zugunsten Letzterer aufzulösen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. September 2006, a. a. O., Rz. 12).
In seinem Urteil vom 11. November 2003 (Az.: B 2 U 32/02 R, Juris) hat der 2. Senat des BSG ausgeführt, dass das SGB X, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz folge, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtssicherheit gebühre.
Es kenne daher keine dem § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaube, ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorlegen könne.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X sei der Leistungsträger vielmehr verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ergänzung vom 19.12.2012 - Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln
LSG Berlin, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob sich eine Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Überprüfungsantrag auf die Bindungswirkung des zur Überprüfung gestellten Bescheides berufen und es ablehnen darf, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu prüfen, wenn der Antragsteller - wie hier - weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise dargelegt hat, aus welchen Gründen der zur Überprüfung gestellte Bescheid rechtswidrig sein soll, und weder neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen noch neue Beweismittel benannt hat, ist nicht unumstritten.
Im Sozialleistungsrecht ist die Überprüfung und Aufhebung auch bestandskräftiger Verwaltungsakte aufgrund der Vorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach der Rechtsprechung jedenfalls des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 3. Februar 1988, Az.: 9/9a RV 18/86, BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33, zitiert nach Juris) und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 3. April 2001, Az.: B 4 RA 22/00 R, BSGE 88,75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20, zitiert nach Juris) verlangt § 44 SGB X, dass vor einer erneuten Sachprüfung zwei Prüfungsabschnitte durchlaufen werden.
Auf der ersten Stufe hat die Behörde zu entscheiden, ob sie trotz der Bestandskraft des früheren Verwaltungsakts überhaupt in eine sachliche Prüfung der Voraussetzungen seiner Rücknahme eintreten darf oder dies sogar muss. Bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, beim Vorliegen neuer günstiger Beweismittel oder bei Wiederaufnahmegründen muss die Behörde die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsakts in der Sache prüfen und bescheiden. Ergibt sich im Rahmen eines Antrags auf einen Zugunstenbescheid allerdings nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen.
Denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Dieser Rechtsprechung haben sich mehrere Instanzgerichte und ein Teil der Literatur angeschlossen (u. a. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, Az.: L 29 AS 728/11; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. Oktober 1999, Az.: L 5 U 11/99, und Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: L 2 VS 55/06; LSG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: L 3 U 50/08, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2010, Az.: L 10 B 9/09 VG, alle Juris; Dörr/Francke, Sozialverwaltungsrecht, 2. Auflage 2006, Kapitel 7, Rn 73a; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Lfg. 2/11, K § 44, Rn 37 ff.).
Der erkennende Senat neigt dieser Auffassung zu.
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann eine hinreichende Erfolgsaussicht dennoch nicht gänzlich abgesprochen werden, da in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise auch eine andere Auffassung vertreten wird.
Die Gegenmeinung sieht in dem geschilderten Verfahren des 9. und des 4. Senats des BSG eine den Rechtsschutz verkürzende Vorgehensweise, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 44, Rn 40), bzw. äußert Bedenken, dass dadurch der von § 44 SGB X eingeräumte Anspruch auf Durchsetzung der dem Versicherten zustehenden materiellen Rechtsposition begrenzt werden könnte (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 44, Rn 39). Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 5. September 2006, Az.: B 2 U 24/05 R, Juris) soll das oben dargestellte gestufte Prüfverfahren nur bezogen auf die Frage gelten, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel aufzuheben ist. Bezogen auf die Frage der falschen Rechtsanwendung soll eine umfassende Prüfung unabhängig vom Vorbringen des Antragstellers vorzunehmen sein.
Zur Begründung weist der 2. Senat des BSG darauf hin, dass das Ziel des § 44 SGB X darin bestehe, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit einseitig zugunsten Letzterer aufzulösen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. September 2006, a. a. O., Rz. 12).
In seinem Urteil vom 11. November 2003 (Az.: B 2 U 32/02 R, Juris) hat der 2. Senat des BSG ausgeführt, dass das SGB X, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz folge, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtssicherheit gebühre.
Es kenne daher keine dem § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaube, ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorlegen könne.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X sei der Leistungsträger vielmehr verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ergänzung vom 19.12.2012 - Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln
LSG Berlin, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
Die Überrpüfung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf keines Antrages. Die Tatsachen sind von Amts wegen zu ermitteln. Eine Ablehung mit dem HInweis es seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, entspricht nicht dem Grundsatz der Amstermittlung. Ein "Globalantrag" ist daher ausreichend um eine erneute Überrpüf8ung anzuschieben. Da muss dann aber auch was dran sein. Da kann man aber auch mit dem Widerspruuch einen Anwalt beauftragen, der dann den fehler bennent.
AntwortenLöschenWas ist das denn für ein falsches Komm.
AntwortenLöschenNatürlich muss man erst einmal selbst einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, um einen neues Verfahren, hier das Überprüfungsverfahren, einzuleiten. Der Antrag an sich hat nichts mit dem Amtsermittlungsgrundsatz zu tun. Für den Antrag brauch man auch keinen Anwalt. Die Anwaltskosten kann man sich sparen oder das Geld gleich selbt rauswerfen.
Guten Tag,
AntwortenLöschenwas denn nun? Das ist das, was mich in einem solchen Staat und nur auf Geldwerten bestehenden Land mit entsprechender "Rechtsordnung" so anwidert. Einer legt so aus, der andere so...Hier geht es in keiner Sache mehr um Rechtsgrundlage und gesetzgebende Rechtssicherheit, sondern lediglich darum wer sich die besten , kreativsten Auslegungen erkaufen, und den Schwächeren trechtlich ausnocken kann.
Dieses Sytem ist in allen Bereichen überholt, so wie es der Ostblock vor 25 Jahren darin war.
Ich danke für gesichert dezidierte Ausführungen und Beleg vorab.
Folgende Info dazu:
AntwortenLöschenBei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln
Diesen Beitrag schrieb ich am Samstag, den 20.10.2012.
Wenn auch ungewöhnlich, doch setze ich jetzt mal den Beitrag vom 20.10.2012 hier rein:
Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln
Keine Gewährung von PKH, wenn der Leistungsbezieher die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Jobcenters ihm gegenüber seit dem 1. Januar 2006 begehrt, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 SGB X unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen „Verwaltungsakt“ voraussetzt, benennt.
Er stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Jobcenters stellt.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B –; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11 -).
Sofern der Antragsteller diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte, steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“ das gesamte Verwaltungshandeln des Jobcenters seit 1. Januar 2006 auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/bei-einem-pauschalen-uberprufungsantrag.html
Beste Grüße D. Brock
...
AntwortenLöschensehr geehrter herr zimmermann,
AntwortenLöschenich hatte im februar eine reparatur in meiner wohnung "wasserhahn wechseln" die rechnung erschien mir zu hoch und obwohl der servicemitarbeiter von der wohnungsverwaltung den hahn bei sich hatte berechnete er 60 min. besorgungszeit(nicht auf d.rechng. ausgewiesen)der wechsel dauerte 3 min. und war sehr schnell und auch ordentlich ausgeführt, kostenpunkt 55,- euro 90min "arbeitszeit".
ich wollte(konnte) mich nicht streiten und habe die rechng. zähneknirschend bezahlt(von gesparten geld für ein bügeleisen das ich dringend brauche).
meine frage, für mich werde ich wohl nichts mehr erreichen aber vielleicht haben andere ein ähnliches problem, wie sähe eine übernahme dieser notfallreparaturkosten(wann ist juristisch ein notfall eingetreten) seitens des jobcenters aus ich sehe da keine chance.
1. -ist im regelsatz enthalten (reparatur und schönheitsreparaturkosten)
2. was sieht der gesetzgeber bei notfällen für bedürftige menschen vor oder wenn badinstallationen oder fenster bzw. andere wohnungsinstallationen kaputt gehen (stichwort alterung,gebrauchswirkung).
ich kann meine rechte leider schon länger nicht mehr wahrnehmen weil das ag/strausberg(Land Brandenburg) meine anträge ablehnt, damit das ich schon einen gestellt habe und der nicht eingelöst worden ist. konnte ich auch nicht weil das jobcenter den grund meines widerspruches auflöste(zahlung der forderung ohne schriftl. begründung).
können sie mir einen rat geben wie ich versuchen könnte mich zu wehren. reparaturen sind im mietvertrag(beteiligung) mit 200,-Euro jährl. festgesetzt, sie müssten ja dann zu den lebenshaltungs/unterkunftskosten gehören. ich betone nochmal das es mir unmöglich gemacht wird einen rechtsanwalt zu nehmen, ich kann mir auch keinen leisten bin faktisch also rechtlos ....aber nicht wehrlos
mit freindl. grüseen d. beste
Zum Glück gibt es doch Beratungshilfe! Einfach zum Amtsgericht gehen mit SGB II Bescheid und Berechtigungsschein holen, dann zum Rechtsanwalt.
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