Hartz IV - Nach § 21 Abs.6 SGB II sind Beitragsrückstände - aus der Vergangenheit - der Antragstellerin in der privaten Krankenversicherung zu übernehmen.
Denn es besteht nach § 21 Abs. 6 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Beitragsrückstände in geltend gemachter Höhe.
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hildesheim ,Beschluss vom 08.12.2011, - S 55 AS 1910/11 ER -.
Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Wie oben dargelegt droht der Antragstellerin als Folge des Ruhens des Krankenversicherungsschutzes, dass sie im Krankheitsfall nicht oder nur sehr eingeschränkt behandelt werden würde.
Dies führt zwanglos zur Annahme eines unabweisbaren Mehrbedarfs, der auch eine Übernahme der bereits bestehenden Beitragsrückstände rechtfertigt. Soweit 21 Abs. 6 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung fordert, dass es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln muss, ist diese Regelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift so zu verstehen, dass (auch) laufende Bedarfe aus einem in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum erfasst werden. Die hier streitigen Beitragszuschläge wurden für den Zeitraum von Anfang September 2009 bis Ende Dezember 2010, also für 16 Monate, erhoben, mithin existierte ein laufender Bedarf.
Diesen Bedarf hat der Antragsgegner durch einen Zuschuss, nicht durch ein Darlehen vorläufig zu befriedigen.
Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung dieser Norm kommt die Gewährung eines Darlehens nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung handelt es sich jedoch nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf (vgl. Schwabe in ZfF 2011, 97ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147808&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hildesheim ,Beschluss vom 08.12.2011, - S 55 AS 1910/11 ER -.
Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Wie oben dargelegt droht der Antragstellerin als Folge des Ruhens des Krankenversicherungsschutzes, dass sie im Krankheitsfall nicht oder nur sehr eingeschränkt behandelt werden würde.
Dies führt zwanglos zur Annahme eines unabweisbaren Mehrbedarfs, der auch eine Übernahme der bereits bestehenden Beitragsrückstände rechtfertigt. Soweit 21 Abs. 6 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung fordert, dass es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln muss, ist diese Regelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift so zu verstehen, dass (auch) laufende Bedarfe aus einem in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum erfasst werden. Die hier streitigen Beitragszuschläge wurden für den Zeitraum von Anfang September 2009 bis Ende Dezember 2010, also für 16 Monate, erhoben, mithin existierte ein laufender Bedarf.
Diesen Bedarf hat der Antragsgegner durch einen Zuschuss, nicht durch ein Darlehen vorläufig zu befriedigen.
Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung dieser Norm kommt die Gewährung eines Darlehens nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung handelt es sich jedoch nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf (vgl. Schwabe in ZfF 2011, 97ff).
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