1. Sozialgericht Berlin Urteil vom 16.12.2011, - S 26 AS 10021/08 -
Soweit er sich auf Unionsbürger bezieht, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens sind, und soweit er sich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 bezieht, bestehen jedenfalls für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs 1 S 2 N. 2 SGB 2 (in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung) mit höherrangigem Recht.
Die Republik Polen ist (bislang) kein Signatarstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens und damit nicht Partei dieses völkerrechtlichen Vertrages.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Sozialgericht Berlin Beschluss vom 03.01.2012, - S 96 AS 7837/11 -
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage jedenfalls dann nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs 2 ZPO, wenn der Kläger selbst mit dem Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage vertraut ist und über umfangreiche Erfahrungen mit sozialgerichtlichen Verfahren verfügt und der Rechtsanwalt nicht ohnehin schon im Rahmen des Vorverfahrens mit der Sache befasst war.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Sozialgericht Berlin Beschluss vom 10.01.2012, - S 96 AS 26664/11 -
Das zeitgleiche Stellen einer Vielzahl von Anträgen durch den Leistungsberechtigten stellt in der Regel einen zureichenden Grund für eine längere Bearbeitungszeit im Sinne des § 88 SGG dar.
Eine Untätigkeitsklage kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Leistungsberechtigte das Überschreiten der Bearbeitungsfrist des § 88 SGG durch das zeitgleiche Stellen einer Vielzahl von Anträgen bewusst provoziert hat.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148504&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Soweit er sich auf Unionsbürger bezieht, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens sind, und soweit er sich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 bezieht, bestehen jedenfalls für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs 1 S 2 N. 2 SGB 2 (in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung) mit höherrangigem Recht.
Die Republik Polen ist (bislang) kein Signatarstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens und damit nicht Partei dieses völkerrechtlichen Vertrages.
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2. Sozialgericht Berlin Beschluss vom 03.01.2012, - S 96 AS 7837/11 -
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage jedenfalls dann nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs 2 ZPO, wenn der Kläger selbst mit dem Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage vertraut ist und über umfangreiche Erfahrungen mit sozialgerichtlichen Verfahren verfügt und der Rechtsanwalt nicht ohnehin schon im Rahmen des Vorverfahrens mit der Sache befasst war.
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3. Sozialgericht Berlin Beschluss vom 10.01.2012, - S 96 AS 26664/11 -
Das zeitgleiche Stellen einer Vielzahl von Anträgen durch den Leistungsberechtigten stellt in der Regel einen zureichenden Grund für eine längere Bearbeitungszeit im Sinne des § 88 SGG dar.
Eine Untätigkeitsklage kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Leistungsberechtigte das Überschreiten der Bearbeitungsfrist des § 88 SGG durch das zeitgleiche Stellen einer Vielzahl von Anträgen bewusst provoziert hat.
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