Der Leistungsausschluss als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung.
So geurteilt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012, - L 2 AS 465/11 B ER -
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten.
Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt.
Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden.
Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet.
Zu den hier genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht. Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um eine gerade erst begonnene Ausbildung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148511&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten.
Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt.
Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden.
Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet.
Zu den hier genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht. Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um eine gerade erst begonnene Ausbildung.
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