Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G
BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 16/09 R -
Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.
Nach § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG und § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII (in der bis zum 6.12.2006 geltenden Fassung) ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" für den pauschalierten Mehrbedarf Anspruchsvoraussetzung.
Da nach § 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Ansprüche auf Sozialleistungen erst entstehen, wenn ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, scheidet ein pauschalierter Mehrbedarf für zurückliegende Zeiten ab Feststellung des Merkzeichens "G" aus.
Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus; dies zeigt die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII, wonach die bis zum 6.12.2006 geltende Rechtslage zur Folge habe, dass der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden könne.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=0&nr=12293&pos=0&anz=216
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.
Nach § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG und § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII (in der bis zum 6.12.2006 geltenden Fassung) ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" für den pauschalierten Mehrbedarf Anspruchsvoraussetzung.
Da nach § 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Ansprüche auf Sozialleistungen erst entstehen, wenn ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, scheidet ein pauschalierter Mehrbedarf für zurückliegende Zeiten ab Feststellung des Merkzeichens "G" aus.
Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus; dies zeigt die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII, wonach die bis zum 6.12.2006 geltende Rechtslage zur Folge habe, dass der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden könne.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=0&nr=12293&pos=0&anz=216
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Wo bleibt denn in diesen Fällen die sonst so gepriesene teleologische Auslegung, daß der zukünftige Wille (am dem 1.1.07 ist der offensichtliche Fehler wohl kompensiert worden) des Gesetzgebers eine solche Benachteiligung gleicher Bevölkerungsgruppen wegen Art. 3 GG wohl nicht mehr hinnehmen wollte.
AntwortenLöschenUnd nur weil der Gesetzgeber feststellt, wie die Auswirkungen eines Gesetzes sind bedeutet das gerade nicht, daß es seine Absicht war, des so fehlerhaft zu regeln.
Ein SO im AZ läßt zudem auf überlange Verfahrensdauer schließen, da es sich um einen einfach festzutellenden Sachverhalt handelt, ob ein Ausweis vorliegt oder nicht.
Die Benachteilingung älterer oder gar behinderter Menschen hat lange Traditionen
http://www.leverkusen.de/vv/forms/2/297.pdf
Eine Mißachtung eines Istzustandes durch ein "Stigmatisierungspapier/Begünstigungsbescheinigungspflicht" ist Diskriminierung im Sinne des § 7 der UN Konvention 217 A(111) vom 10. Dezember 1948
Wer Zeit hat sollte sich diesen von der BRD anerkannten 6 Seitigen Text ebenfalls mal aneignen.
Ob das Land für eine existenzielle Basissicherung wirklich schon bereit ist. ALLE an diesem beteiligten Richter hätte die Option gehabt derartige Fragen via Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen, wenn sie Ihre Aufgabe (wie sie geschworen haben) im Sinne des GG als "zum Wohle der Menschheit" ernst nehmen würden, hätten sie es dann sogar gemußt?
Ich habe damals mit dem Antrag auf das Merkzeichen "G" auch bei der Behörde entsprechend schriftlich hingewiesen das der Antrag gestellt ist. Auch im Verlängerungsformular für GruSi habe ich nochmals auf das laufende Verfahren hingewiesen. Nun wurde mir noch rückwirkend das "G" zuerkannt. Das GruSi-Amt lehnt nun die Übernahme des Mehrbedarfs mit dem Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 7 SO 3249/08) ab. Macht ein Widerspruch dagegen Sinn?
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