Hartz-IV-Klagewelle in Berlin geht weiter - Hauptgrund - Rechtswidrige Gewährung der Kosten und Unterkunft anhand einer Tabelle
Berlin (dpa/bb) - Die Hartz-IV-Klagewelle in Berlin geht nahezu ungebremst weiter. Sieben Jahre nach der Arbeitsmarktreform gingen 2011 knapp 31 000 Klagen an Deutschlands größtem Sozialgericht ein, sagte Gerichtspräsidentin Sabine Schudoma am Mittwoch in Berlin.
Dies seien zwar rund drei Prozent weniger als im Vorjahr. «Für unsere Arbeit bedeutet das aber keine Trendwende. Noch in diesem Monat wird am Sozialgericht Berlin die 150 000. Hartz-IV-Klage eingehen.»
Vor allem wegen konkreter Alltagsanliegen wendeten sich die Menschen an das Gericht. Mehr als die Hälfte der Klagen seien zumindest teilweise berechtigt.
Vor allem Verfahren zu den Kosten der Unterkunft beschäftigte das Gericht. Dies sei nicht verwunderlich, sagte Schudoma.
Die Berliner Jobcenter entschieden anhand einer Tabelle über Unterkunftskosten, die das Bundessozialgericht als rechtswidrig erklärt hatte.
http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/regioline_nt/berlinbrandenburg_nt/article13809510/Hartz-IV-Klagewelle-geht-weiter.html
Anmerkung: Es ist Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
Dies dient der Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist( BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-).
Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
Hinweis: Nutzen Sie die Erfahrung von Menschen, die sich mit dem SGB 2 Tag täglich beschäftigen und die Gerichte in Atem halten.
RA Ludwig Zimmermann und sein Mitarbeiter Willi 2
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/p/die-mandantenseite-bundesweite.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Dies seien zwar rund drei Prozent weniger als im Vorjahr. «Für unsere Arbeit bedeutet das aber keine Trendwende. Noch in diesem Monat wird am Sozialgericht Berlin die 150 000. Hartz-IV-Klage eingehen.»
Vor allem wegen konkreter Alltagsanliegen wendeten sich die Menschen an das Gericht. Mehr als die Hälfte der Klagen seien zumindest teilweise berechtigt.
Vor allem Verfahren zu den Kosten der Unterkunft beschäftigte das Gericht. Dies sei nicht verwunderlich, sagte Schudoma.
Die Berliner Jobcenter entschieden anhand einer Tabelle über Unterkunftskosten, die das Bundessozialgericht als rechtswidrig erklärt hatte.
http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/regioline_nt/berlinbrandenburg_nt/article13809510/Hartz-IV-Klagewelle-geht-weiter.html
Anmerkung: Es ist Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
Dies dient der Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist( BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-).
Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
Hinweis: Nutzen Sie die Erfahrung von Menschen, die sich mit dem SGB 2 Tag täglich beschäftigen und die Gerichte in Atem halten.
RA Ludwig Zimmermann und sein Mitarbeiter Willi 2
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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