Ein Beitrag von Gudrun Oelze
Für den Enkel sparten Großeltern aus dem Bördekreis, brachten jeweils Weihnachten und zum Geburtstag eine kleine Summe auf das auf seinen Namen angelegte Sparbuch. Als Zuschuss zur späteren Fahrprüfung war das Geld von Oma und Opa gedacht. Doch dann erfuhr das Jobcenter davon.
"Das Sparbuch haben wir für unseren Enkelsohn angelegt. Es ist nach wie vor in unserem Besitz. Unsere Tochter und ihr Sohn können darüber nicht verfügen", schrieben die Leser. Doch beim Jobcenter wolle man davon nichts wissen. Es würden Beweise verlangt, dass die Großeltern und nicht die ALG-II-Bedarfsgemeinschaft von Tochter und Enkel die Berechtigten sind. Sind diese Ersparnisse wirklich als Vermögen des Kindes beim Hartz-IV-Anspruch zu betrachten?, fragten wir bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit nach.
Konkret ließe sich diese Frage wegen der Vielzahl der Sparformen und der Unterschiede zwischen den Einzelfällen nicht beantworten. Das könne nur das Jobcenter nach Prüfung aller Unterlagen. Entscheidend sei, wer über das Vermögen verfügen kann. Grundsätzlich habe jeder Hilfebedürftige sein Vermögen - sobald es die gesetzlichen Freibeträge übersteigt - zum Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht.
"Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Vermögen ist jedoch letztendlich, dass ihm diese Mittel auch zur Verfügung stehen bzw. er diese rechtmäßig erlangen kann", so die Auskunft aus Halle.
Wenn die Großeltern das Sparbuch auf den Namen des Enkels also durchgängig in Gewahrsam haben und nicht beabsichtigen, es dem Kind bzw. dessen Eltern zu überlassen, könne das Kind auch nicht über sein Vermögen verfügen. Allein die Tatsache, dass das Sparbuch auf seinen Namen geführt wird, begründe keinen Anspruch des Minderjährigen auf Auszahlung des angesparten Geldbetrages.
Wurde das Sparbuch jedoch dem Kind oder seinen Eltern ausgehändigt oder bestehe Einvernehmen darüber, dass bei Bedarf Abhebungen erfolgen können, "ist es Vermögen des Kindes. Hatten die Eltern Kenntnis über das Sparbuch bzw. haben als Erziehungsberechtigte beim Geldinstitut unterschrieben und damit ein Mitspracherecht über die Verfügung der Mittel, hat das Jobcenter die Pflicht, dies zu prüfen", so die Experten der Regionaldirektion. Die Beteiligten (in diesem Falle auch die Großeltern) seien verpflichtet, bei der Prüfung mitzuwirken.
Nun muss aber nicht jeder für den Enkel gesparte Euro erst aufgebraucht werden, bevor Hartz-IV-Anspruch entsteht. Für ein minderjähriges Kind gelten folgende Freibeträge: 3100 Euro Grundfreibetrag und 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Ist jedoch mehr als insgesamt 3850 Euro an Erspartem oder anderen Geldmitteln vorhanden, liegt keine Hilfebedürftigkeit des Kindes vor. Es bekommt dann kein ALG II oder Sozialgeld. (goe)
http://www.volksstimme.de/ratgeber/leseranwalt/leseranwalt/733525_Wird-das-Sparbuch-vom-Enkel-mit-angerechnet.html
Anmerkung :
1. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 80/08 -
Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/minderjahriges-kind-kann-nicht-den.html
2. Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 -
Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/einen-rechtsgrundsatz-der.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Für den Enkel sparten Großeltern aus dem Bördekreis, brachten jeweils Weihnachten und zum Geburtstag eine kleine Summe auf das auf seinen Namen angelegte Sparbuch. Als Zuschuss zur späteren Fahrprüfung war das Geld von Oma und Opa gedacht. Doch dann erfuhr das Jobcenter davon.
"Das Sparbuch haben wir für unseren Enkelsohn angelegt. Es ist nach wie vor in unserem Besitz. Unsere Tochter und ihr Sohn können darüber nicht verfügen", schrieben die Leser. Doch beim Jobcenter wolle man davon nichts wissen. Es würden Beweise verlangt, dass die Großeltern und nicht die ALG-II-Bedarfsgemeinschaft von Tochter und Enkel die Berechtigten sind. Sind diese Ersparnisse wirklich als Vermögen des Kindes beim Hartz-IV-Anspruch zu betrachten?, fragten wir bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit nach.
Konkret ließe sich diese Frage wegen der Vielzahl der Sparformen und der Unterschiede zwischen den Einzelfällen nicht beantworten. Das könne nur das Jobcenter nach Prüfung aller Unterlagen. Entscheidend sei, wer über das Vermögen verfügen kann. Grundsätzlich habe jeder Hilfebedürftige sein Vermögen - sobald es die gesetzlichen Freibeträge übersteigt - zum Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht.
"Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Vermögen ist jedoch letztendlich, dass ihm diese Mittel auch zur Verfügung stehen bzw. er diese rechtmäßig erlangen kann", so die Auskunft aus Halle.
Wenn die Großeltern das Sparbuch auf den Namen des Enkels also durchgängig in Gewahrsam haben und nicht beabsichtigen, es dem Kind bzw. dessen Eltern zu überlassen, könne das Kind auch nicht über sein Vermögen verfügen. Allein die Tatsache, dass das Sparbuch auf seinen Namen geführt wird, begründe keinen Anspruch des Minderjährigen auf Auszahlung des angesparten Geldbetrages.
Wurde das Sparbuch jedoch dem Kind oder seinen Eltern ausgehändigt oder bestehe Einvernehmen darüber, dass bei Bedarf Abhebungen erfolgen können, "ist es Vermögen des Kindes. Hatten die Eltern Kenntnis über das Sparbuch bzw. haben als Erziehungsberechtigte beim Geldinstitut unterschrieben und damit ein Mitspracherecht über die Verfügung der Mittel, hat das Jobcenter die Pflicht, dies zu prüfen", so die Experten der Regionaldirektion. Die Beteiligten (in diesem Falle auch die Großeltern) seien verpflichtet, bei der Prüfung mitzuwirken.
Nun muss aber nicht jeder für den Enkel gesparte Euro erst aufgebraucht werden, bevor Hartz-IV-Anspruch entsteht. Für ein minderjähriges Kind gelten folgende Freibeträge: 3100 Euro Grundfreibetrag und 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Ist jedoch mehr als insgesamt 3850 Euro an Erspartem oder anderen Geldmitteln vorhanden, liegt keine Hilfebedürftigkeit des Kindes vor. Es bekommt dann kein ALG II oder Sozialgeld. (goe)
http://www.volksstimme.de/ratgeber/leseranwalt/leseranwalt/733525_Wird-das-Sparbuch-vom-Enkel-mit-angerechnet.html
Anmerkung :
1. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 80/08 -
Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/minderjahriges-kind-kann-nicht-den.html
2. Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 -
Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/einen-rechtsgrundsatz-der.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Die Großeltern haben nach 1900 unter anderem oftmals sogar mit ihrer Stimme zur Landesverfassung den Grundstein gelegt, dass diese Politik nach 1949 sich so entwickelte.
AntwortenLöschenNun liegt es an Ihnen dieses Werk auch im Sinne und zum Nutzen ihrer Kinder und Kindeskinder zu vollenden.
Denn gerade die Rentner mit noch ausreichendem Einkommen sind nicht durch Sozialleistungsentzug erpressbar.
Warum allerdings hat man nicht rechtzeitig verhindert, dass die eigenen Nachfahren ihre Kinder in sozialer Armut und Kälte aufziehen müssen. Wie leben seit 1949 in einer stabilen Demokratie.
Ein toller Ansatz, um Geld im neuen Jahr zu sparen ist es, die laufenden Kosten von Verträgen oder Versicherungen zu senken. Durch Vergleichsportale im Internet wird diese Arbeit wirklich einfach gemacht.
AntwortenLöschenEines dieser Vergleichsportale ist z.B.
http://a.check24.net/misc/click.php?pid=79134&aid=18
Bei maximaler Ausbeute bei einem Vergleichsportal können Sie bis zu 1.000 Euro pro Jahr alleine bei Gas und Stromanbietern sparen. Dabei aber unbedingt auf die Zahlungsweise gucken. Tarife auf Vorkasse sind meist insgesamt günstiger, doch im Falle einer Insolvenz des Versorgers ist auch die geleistete Vorkasse futsch, so geschehen vor einigen Jahren bei TeldaFax.
Bei Versicherungen ist noch einiges mehr drin. Dort können Sie allein durch die KFZ-Versicherung, Hausrat und Haftpflicht über 1.200 Euro sparen.
Die Preise zu vergleichen kann sich also richtig lohnen und den Geldbeutel deutlich entlasten.