Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw. Bekannten, soweit kein Untermietverhältnis begründet wird
Sozialgericht Stade Gerichtsbescheid vom 24.11.2011, - S 28 AS 604/09 -
Leistungen für die Unterkunft werden danach grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemeint sind (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberech-tigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unter-kunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 21).
Entstehen tatsächlich keine Aufwendun-gen, weil der Hilfebedürftige keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, hat er auch keinen Anspruch auf Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - zitiert nach juris; Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 7). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen danach tatsächlich nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25).
Ein volljähriger Kläger, der bei seinen Eltern - hier: bei seinem Vater - wohnt und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend macht, hat vor diesem Hintergrund die anfal-lenden Unterkunftskosten konkret nachzuweisen. Insbesondere ist darzulegen, aus wel-chem Rechtsgrund den Eltern Unterkunftskosten geschuldet werden, worum es sich bei der von den Eltern zur Verfügung gestellten Unterkunft handelt, für welchen Zeitraum die Abrede Geltung beanspruchen soll und welche Möglichkeiten bestehen, sich von der Ab-rede wieder zu lösen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2008 - L 25 B 1970/08 AS ER - ).
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw. Bekannten, soweit kein Untermietverhältnis begründet wird (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Zwar sind die Unterkunfts- und Heizkosten im Re-gelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Perso-nen nutzen. Eine Nutzung der Wohnung, die das Kopfteilprinzip nach sich zieht, liegt je-doch nicht vor, wenn sich die andere Person nur gelegentlich und besuchsweise in der Wohnung des Leistungsberechtigten aufhält (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2011 - L 3 AS 395/09 -).
Mit der Aufteilung der Kosten der Unter-kunft und Heizung nach Kopfteilen, wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, wird nämlich lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - ).
Eine solche Konstellation liegt bei dem nur vorübergehenden Aufenthalt in einer Wohnung jedoch nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Leistungen für die Unterkunft werden danach grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemeint sind (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberech-tigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unter-kunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 21).
Entstehen tatsächlich keine Aufwendun-gen, weil der Hilfebedürftige keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, hat er auch keinen Anspruch auf Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - zitiert nach juris; Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 7). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen danach tatsächlich nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25).
Ein volljähriger Kläger, der bei seinen Eltern - hier: bei seinem Vater - wohnt und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend macht, hat vor diesem Hintergrund die anfal-lenden Unterkunftskosten konkret nachzuweisen. Insbesondere ist darzulegen, aus wel-chem Rechtsgrund den Eltern Unterkunftskosten geschuldet werden, worum es sich bei der von den Eltern zur Verfügung gestellten Unterkunft handelt, für welchen Zeitraum die Abrede Geltung beanspruchen soll und welche Möglichkeiten bestehen, sich von der Ab-rede wieder zu lösen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2008 - L 25 B 1970/08 AS ER - ).
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw. Bekannten, soweit kein Untermietverhältnis begründet wird (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Zwar sind die Unterkunfts- und Heizkosten im Re-gelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Perso-nen nutzen. Eine Nutzung der Wohnung, die das Kopfteilprinzip nach sich zieht, liegt je-doch nicht vor, wenn sich die andere Person nur gelegentlich und besuchsweise in der Wohnung des Leistungsberechtigten aufhält (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2011 - L 3 AS 395/09 -).
Mit der Aufteilung der Kosten der Unter-kunft und Heizung nach Kopfteilen, wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, wird nämlich lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - ).
Eine solche Konstellation liegt bei dem nur vorübergehenden Aufenthalt in einer Wohnung jedoch nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Kinder Ü18 sind wohl dann als volljährige Kläger zu bezeichen, insbesondere, wenn sie keinen Mietvertrag haben.
AntwortenLöschenSchade nur, das das BSG in
20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R
vergessen hat eine nach § 31 SGB I
"Vorbehalt des Gesetzes
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt."
erforderliche Rechtsgrundlage für das
"Kopfteilprinzip" zu nennen, die den lächerlichen Vorgaben des Art. 20 Absatz 3 GG genügen konnte.
Immerhin hat wohl nunmehr ein Richter in Stade dies erkannt, nachdem das BSG am 14.4.2011 ähnliches für eine reine HG feststellte:
"Gemeint sind (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat"