Leistungen nach dem SGB II sind zuschussweise zu gewähren mit der Maßgabe, dass keine vermögensmäßige Berücksichtigung des Anteils am Hauseigentum der Erbengemeinschaft erfolgt, da die Verwertung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II für die Klägerin bedeutet
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Stade,Urteil vom 02.12.2011, - S 17 AS 521/10 -.
Gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä-gern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbare Gegenstände zu berück-sichtigen. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihrer Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Betroffenen eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden. Zu verlangen ist mithin das Vorliegen einer Atypik gegenüber den Leitvorstellungen des SGB II. Die Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte erfordert eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Leistungsberechtigten an dem Erhalt des Vermögens und dem öffentlichen Interesse des sparsamen Umganges mit Steuergeldern. Dabei ist neben der Berücksichtigung der per-sönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse auch auf die Höhe des Vermögens im Verhältnis zur Höhe und voraussichtlichen Dauer des Sozialleistungsbezugs abzustellen (vgl Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Stand 15. August 2011, § 12, Rn 161ff).
Anmerkung: Der Anteil der Klägerin am Eigentum der Erbensgemeinschaft ist als Vermögensgegen-stand nicht grundsätzlich von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 2 SGB II ist insoweit einschlägig. Der Anteil ist aus rechtlicher Sicht auch verwertbar (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 52/07 R -, Rn 29ff).
Da sich die Mutter der Klägerin offenbar weigert, die Erbengemeinschaft einvernehmlich auseinanderzusetzen, hat die Klägerin die Möglich-keit, auf Grundlage des § 2042 BGB eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Erforderlich hierfür wäre zunächst eine Teilungsversteigerung des der Erben-gemeinschaft gehörenden Hauses, das nach den Angaben der Klägerin den einzigen Vermögensgegenstand der Erbengemeinschaft darstellt. Ist das Vermögen der Erben-gemeinschaft auf diese Weise versilbert, müsste die Gemeinschaft dann durch Vereinba-rung der Mitglieder auseinandergesetzt werden, wobei die Klägerin bei dauerhafter und ernstlicher Weigerung der Mutter eine Auseinandersetzungsvereinbarung streitig durch Klage vor einem Zivilgericht durchsetzen müsste.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls stellt sich dieses Vorgehen, das aufgrund der Selbsthilfeverpflichtung gemäß § 2 SGB II auch im Grundsatz verlangt werden kann, für die Klägerin als eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II dar.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Erbengemeinschaft aus der Klägerin und deren eigener Mutter besteht und die Mutter das zu versteigernde Objekt selbst bewohnt. Denn dies hat zur Folge, dass die Klägerin nicht nur zur Durchführung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die be-schriebene Weise ihre Mutter verklagen müsste.
Vielmehr würde die Klägerin durch die streitige Auseinandersetzung auch den Verlust der Unterkunft der Mutter bewirken. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mutter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation den Anteil der Tochter nicht selbst kaufen kann. Ein Verkauf des Hauses an einen Dritten hätte deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit nach zur Folge, dass die Mutter ihre bisheri-ge Wohnung in dem betreffenden Haus räumen müsste. Von der Klägerin würde also verlangt werden, dass sie zum einen die innerfamiliären Belastungen einer solchen strei-tigen Auseinandersetzung in Kauf nimmt und zum anderen der eigenen Mutter deren Unterkunft, die diese mit dem verstorbenen Ehemann selbst errichtet hatte, zu nehmen.
Die Klägerin wäre praktisch gezwungen, die eigene Mutter durch die streitige Auseinan-dersetzung auf die Straße zu setzen. Unabhängig davon, welchen Verkehrswert das Hausgrundstück tatsächlich hat und wel-cher Erlös bei einem Verkauf oder einer Versteigerung am Ende erzielt werden könnte, stellen die Folgen einer Vermögensverwertung unter den gegebenen Umständen nach Einschätzung des Gerichts eine besondere Härte dar, und zwar nicht nur für die Mutter der Klägerin, sondern auch für die Klägerin selbst.
Denn es widerspricht des Wertungen des SGB II, wenn ein Betroffener in gerichtliche Auseinandersetzung mit nahen Angehö-rigen gezwungen würde und diese Angehörigen schwere Nachteile zufügt. Es ist kaum zu rechtfertigen, wenn die Klägerin nur aus leistungsrechtlichen Gründen ihrer eigenen Mutter deren Unterkunft entziehen und damit massiv in deren Angelegenheiten eingreifen müsste.
Zwar soll jeder soweit wie möglich nach eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt sicherstellen und hat zu diesem Zweck grundsätzlich auch sein Einkommen und Vermö-gen einzusetzen, soweit es rechtlich und tatsächlich realisierbar ist.
Es kann jedoch nicht gewollt sein, dass damit Risiken für den Zusammenhalt des eigenen Familienverbandes sowie relevante Nachteile für das Fortkommen naher, leistungsrechtlich nicht betroffener Angehöriger verbunden sind. Die Atypik der Umstände im vorliegenden Fall ergibt sich damit aus der engen emotionalen Verbindung zwischen Klägerin und Mutter bei gleich-zeitig zu befürchtenden erheblichen Nachteilen für die Mutter im Falle der streitigen Aus-einandersetzung der Erbengemeinschaft, dh dem Verlust der eigenen Wohnung auf Betreiben der Klägerin.
Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn seitens des Hilfebedürftigen zu dem betroffenen Mitglied einer Erbengemeinschaft, das von einer derartigen Auseinandersetzung unmittelbar betroffen wäre, keine enge Bindung besteht oder nicht mehr besteht oder Anlass zu der Annahme besteht, dass dem Hilfebedürftigen die entstehenden Nachteile für das andere Mitglied tatsächlich egal sind.
Es kann nicht generell von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II ausgegangen werden, nur weil die Vermögensverwertung in die Sphä-re eines nahen Angehörigen eingreifen würde. Im Einzelfall sind die Folgen für den na-hen Angehörigen und deren Erheblichkeit zu prüfen, um zu beurteilen, ob die Verursa-chung dieser Folgen für den Hilfebedürftigen bei vernünftiger Betrachtungsweise hin-nehmbar erscheint oder nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148643&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä-gern anderer Sozialleistungen, erhält. Gemäß § 12 Abs 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbare Gegenstände zu berück-sichtigen. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihrer Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Betroffenen eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte, und die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen erfasst werden. Zu verlangen ist mithin das Vorliegen einer Atypik gegenüber den Leitvorstellungen des SGB II. Die Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte erfordert eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Leistungsberechtigten an dem Erhalt des Vermögens und dem öffentlichen Interesse des sparsamen Umganges mit Steuergeldern. Dabei ist neben der Berücksichtigung der per-sönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse auch auf die Höhe des Vermögens im Verhältnis zur Höhe und voraussichtlichen Dauer des Sozialleistungsbezugs abzustellen (vgl Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Stand 15. August 2011, § 12, Rn 161ff).
Anmerkung: Der Anteil der Klägerin am Eigentum der Erbensgemeinschaft ist als Vermögensgegen-stand nicht grundsätzlich von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 2 SGB II ist insoweit einschlägig. Der Anteil ist aus rechtlicher Sicht auch verwertbar (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 52/07 R -, Rn 29ff).
Da sich die Mutter der Klägerin offenbar weigert, die Erbengemeinschaft einvernehmlich auseinanderzusetzen, hat die Klägerin die Möglich-keit, auf Grundlage des § 2042 BGB eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Erforderlich hierfür wäre zunächst eine Teilungsversteigerung des der Erben-gemeinschaft gehörenden Hauses, das nach den Angaben der Klägerin den einzigen Vermögensgegenstand der Erbengemeinschaft darstellt. Ist das Vermögen der Erben-gemeinschaft auf diese Weise versilbert, müsste die Gemeinschaft dann durch Vereinba-rung der Mitglieder auseinandergesetzt werden, wobei die Klägerin bei dauerhafter und ernstlicher Weigerung der Mutter eine Auseinandersetzungsvereinbarung streitig durch Klage vor einem Zivilgericht durchsetzen müsste.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls stellt sich dieses Vorgehen, das aufgrund der Selbsthilfeverpflichtung gemäß § 2 SGB II auch im Grundsatz verlangt werden kann, für die Klägerin als eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II dar.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Erbengemeinschaft aus der Klägerin und deren eigener Mutter besteht und die Mutter das zu versteigernde Objekt selbst bewohnt. Denn dies hat zur Folge, dass die Klägerin nicht nur zur Durchführung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die be-schriebene Weise ihre Mutter verklagen müsste.
Vielmehr würde die Klägerin durch die streitige Auseinandersetzung auch den Verlust der Unterkunft der Mutter bewirken. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mutter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation den Anteil der Tochter nicht selbst kaufen kann. Ein Verkauf des Hauses an einen Dritten hätte deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit nach zur Folge, dass die Mutter ihre bisheri-ge Wohnung in dem betreffenden Haus räumen müsste. Von der Klägerin würde also verlangt werden, dass sie zum einen die innerfamiliären Belastungen einer solchen strei-tigen Auseinandersetzung in Kauf nimmt und zum anderen der eigenen Mutter deren Unterkunft, die diese mit dem verstorbenen Ehemann selbst errichtet hatte, zu nehmen.
Die Klägerin wäre praktisch gezwungen, die eigene Mutter durch die streitige Auseinan-dersetzung auf die Straße zu setzen. Unabhängig davon, welchen Verkehrswert das Hausgrundstück tatsächlich hat und wel-cher Erlös bei einem Verkauf oder einer Versteigerung am Ende erzielt werden könnte, stellen die Folgen einer Vermögensverwertung unter den gegebenen Umständen nach Einschätzung des Gerichts eine besondere Härte dar, und zwar nicht nur für die Mutter der Klägerin, sondern auch für die Klägerin selbst.
Denn es widerspricht des Wertungen des SGB II, wenn ein Betroffener in gerichtliche Auseinandersetzung mit nahen Angehö-rigen gezwungen würde und diese Angehörigen schwere Nachteile zufügt. Es ist kaum zu rechtfertigen, wenn die Klägerin nur aus leistungsrechtlichen Gründen ihrer eigenen Mutter deren Unterkunft entziehen und damit massiv in deren Angelegenheiten eingreifen müsste.
Zwar soll jeder soweit wie möglich nach eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt sicherstellen und hat zu diesem Zweck grundsätzlich auch sein Einkommen und Vermö-gen einzusetzen, soweit es rechtlich und tatsächlich realisierbar ist.
Es kann jedoch nicht gewollt sein, dass damit Risiken für den Zusammenhalt des eigenen Familienverbandes sowie relevante Nachteile für das Fortkommen naher, leistungsrechtlich nicht betroffener Angehöriger verbunden sind. Die Atypik der Umstände im vorliegenden Fall ergibt sich damit aus der engen emotionalen Verbindung zwischen Klägerin und Mutter bei gleich-zeitig zu befürchtenden erheblichen Nachteilen für die Mutter im Falle der streitigen Aus-einandersetzung der Erbengemeinschaft, dh dem Verlust der eigenen Wohnung auf Betreiben der Klägerin.
Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn seitens des Hilfebedürftigen zu dem betroffenen Mitglied einer Erbengemeinschaft, das von einer derartigen Auseinandersetzung unmittelbar betroffen wäre, keine enge Bindung besteht oder nicht mehr besteht oder Anlass zu der Annahme besteht, dass dem Hilfebedürftigen die entstehenden Nachteile für das andere Mitglied tatsächlich egal sind.
Es kann nicht generell von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II ausgegangen werden, nur weil die Vermögensverwertung in die Sphä-re eines nahen Angehörigen eingreifen würde. Im Einzelfall sind die Folgen für den na-hen Angehörigen und deren Erheblichkeit zu prüfen, um zu beurteilen, ob die Verursa-chung dieser Folgen für den Hilfebedürftigen bei vernünftiger Betrachtungsweise hin-nehmbar erscheint oder nicht.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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