Eine darlehensweise Leistungsgewährung gem. § 24 Abs. 5 SGB II kommt im Regelfall erst in Betracht, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen hat
So die Rechtsauffassung des Sächsischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 13.12.2011, - L 2 AS 702/11 B ER - .
Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 01.06.2010, L 6 AS 15/09, Rdnr. 39, sind Abschläge von 10 bis 15 % im Verkehrswert bei hier mit einhergehender Unterschreitung der Erstellungskosten von ca. 28 bis 31 % bei einem Vermarktungszeitraum von 6 bis 9 bzw. 12 Monaten nicht (mehr) unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II.
Dass die Verwertung für die Ast. eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft vorgetragen.
Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Fragestellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mücke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 87 f.; Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 63 f.).
Die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 16.05.2007, – B 11b AS 37/05 R –, Rdnr. 31).
In Anlehnung an die Rechtsprechung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 06.09.2010, – L 7 AS 777/09 B ER –, Rdnr. 23; des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 20.08.2009, – L 7 AS 852/09 B ER –, Rdnr. 6; des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 25.05.2009, – L 5 AS 56/09 B ER –; sowie des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2011, – L 7 AS 25/11 B ER –, Rdnr. 3), kommt eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit einer dinglichen Sicherung erst dann in Betracht, wenn der Vermögensinhaber irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er bereit ist, an einer Vermögensverwertung mitzuwirken bzw. nicht zu Lasten der Steuerzahler die Verwertung seines eigenen Vermögens ausschließt, jedoch unbedingt Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen möchte.
Dies ist Ausfluss des in § 2 SGB II verankerten Gedanken des Nachrangprinzips, das die Hilfebedürftigen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 01.06.2010, L 6 AS 15/09, Rdnr. 39, sind Abschläge von 10 bis 15 % im Verkehrswert bei hier mit einhergehender Unterschreitung der Erstellungskosten von ca. 28 bis 31 % bei einem Vermarktungszeitraum von 6 bis 9 bzw. 12 Monaten nicht (mehr) unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II.
Dass die Verwertung für die Ast. eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft vorgetragen.
Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Fragestellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mücke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 87 f.; Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 63 f.).
Die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 16.05.2007, – B 11b AS 37/05 R –, Rdnr. 31).
In Anlehnung an die Rechtsprechung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 06.09.2010, – L 7 AS 777/09 B ER –, Rdnr. 23; des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 20.08.2009, – L 7 AS 852/09 B ER –, Rdnr. 6; des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 25.05.2009, – L 5 AS 56/09 B ER –; sowie des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2011, – L 7 AS 25/11 B ER –, Rdnr. 3), kommt eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit einer dinglichen Sicherung erst dann in Betracht, wenn der Vermögensinhaber irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er bereit ist, an einer Vermögensverwertung mitzuwirken bzw. nicht zu Lasten der Steuerzahler die Verwertung seines eigenen Vermögens ausschließt, jedoch unbedingt Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen möchte.
Dies ist Ausfluss des in § 2 SGB II verankerten Gedanken des Nachrangprinzips, das die Hilfebedürftigen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Ein Regelfall liegt aber beim ExMin nicht mehr vor, sondern ein akuter Notfall, so daß diese Formulierung fehlgeht.
AntwortenLöschenDie Mitwirkungspflichten sind nach BSG abschließend aufgezählt, deshalb ist ein Start eines Verwertungsversuches diesen nicht zu entnehmen.
Der Staat hat nur ein geringes (versicherbares) Rückerstattungsrisiko, da das Vermögen ja auch noch später [sogar von den Erben) in seinen Besitz gelangen kann.
Verfassungskonforme Existenzsicherung erzwingt ein Darlehen mit Erstattunsganspruch, weil das Vermögen nicht ausreichend zeitnah die Existenz sichert.
Ein zumutbare Erfolg des Verkaufes könnte nur durch eine Erlösgarantiebürgschaft des Staates sichergestellt werden. Da diese nicht vorliegt ist allein der Anstoß des Verkaufs ein unkalkulierbares Risiko mit Ertragsgefährdung, da die existenzelle Notlage offenbart ist.
Richter die Immobilienspekulanten in die Hände spielen vergessen die Schutzpflicht des Staates für die Schwächeren den Stärkeren gegenüber.