Die als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören, ist für Zeiträume vor dem 01.01.2011 durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2011, - L 19 AS 1261/11 NZB - .
Die als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören, ist für Zeiträume vor dem 01.01.2011 durch Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B -, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R) geklärt und dies - soweit ersichtlich - unumstritten (vgl. z.B. die Kommen-tierung von Berlit in LPK SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 94 m.w.N.).
Der Beschluss des BSG vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 - ist zwischen den auch hier Beteiligten ergangen. Das Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - wurde im vorliegenden Verfahren übermittelt. Von einer Wiedergabe der Gründe wird daher abgesehen.
Die Klärung der hieran angeschlossenen und gleichfalls als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der für den Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom mit den Regelleistungen abgegolten ist, ergibt sich für vor dem 01.01.2011 liegende Zeiträume ebenso aus der vorzitierten Rechtsprechung in Verbindung mit dem Umstand, dass das SGB selbst zwischen den Regelleistungen nach § 20 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II differenziert.
Für Zeiträume ab dem 01.01.2011 ergibt sich die Beantwortung der gestellten Frage aus der Neufassung von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II durch das Gesetz vom 24.03.2011, BGBl I 453.
Die Vorschrift lautet nun: "Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Die Regelung zu den auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteilen der Haushaltsenergie stellt vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage (vgl. zusammenfassend BSG im Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R -) eine Rechtsänderung, die zu den für die Heizung aufgewendeten Anteilen der Haushaltsenergie eine Klarstellung dar (Lenze in LPK-SGB II § 20 Rn. 2).
Der vorliegende Rechtsstreit wirft danach keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Divergenz i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder vom Kläger gerügt worden noch ersichtlich.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG deswegen zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rüge des Klägers, das Sozialgericht habe von ihm aufgezeigte Anhaltspunkte für einen höheren als den selbst geschätzten Stromkostenaufwand für den Betrieb der Gastherme übergangen, ist als Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehöres zu werten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres des Klägers liegt jedoch nicht vor, weil das Sozialgericht ausweislich der Begründung des Urteils vom 11.05.2011 insbesondere den Hinweis des Klägers auf eine Internetdatei bezüglich Unterkunftskosten im Bereich F aufgegriffen und begründet hat, warum es dennoch an seiner Schätzung festhalte, dass der Stromkostenaufwand des Klägers für den Heizungsbetrieb seiner Gastherme unter 6,22 EUR gelegen habe. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.
In der Rüge, das Sozialgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, liegt die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 103 SGG. Auch dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor, weil die vom Sozialgericht vorgenommene Schätzung unter Anschluss an die Schätzung des LSG NW in seinem gleichfalls in Sachen des Klägers ergangenen Urteil vom 12.11.2009 - L 7 AS 92/07 - der vorzitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - entspricht.
Insbesondere hat die vom BSG a.a.O. geforderte Ermittlung von Bezugspunkten für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteiles, der auf die Heizung entfällt, im Falle des Klägers stattgefunden, indem das LSG NW eine Vermieteranfrage durchgeführt und zum Stromverbrauch der vom Kläger im streitigen Zeitraum verwendeten Therme ermittelt hat. Selbst wollte man eine defizitäre Ermittlung der Schätzungsgrundlagen darin sehen, dass weder der 7. Senat des LSG im angegebenen Urteil noch das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren den Stromverbrauch des verwendeten Thermostats "Vaillant VRT-QZA" in Ansatz gebracht hat, wäre nicht anzunehmen, dass das Urteil i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hierauf beruhen könnte.
Nach der im Internet zugänglichen Bedienungsanleitung für dieses Gerät (www.vaillant.de/service/bedienungsanleitungen/rau mtemperaturregler.vrt-qza.pdf) hat dieses Gerät eine Stromaufnahme von 10 mA, was bei einer maximalen Betriebsspannung von 24 Volt einer Leistungsaufnahme von 0,24 Watt entspricht (0,01 Ampere x 24 Volt = 0,24 Watt).
Dies entspricht bei den vom Kläger angenommenen 3.600 Betriebsstunden jährlich einem Stromverbrauch von 0,864 kWh, selbst bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode entsprechend den Maximalangaben des Klägers einem Stromverbrauch von 1,3824 kWh (0,24 Watt x 24 h x 240 Tage).
Unter Zugrundelegung des vom Kläger im Jahre 2006 zu entrichtenden Preises für eine Kilowattstunde i.H.v. 0,21599 EUR ergibt sich daher bei 3.600 Betriebsstunden ein jährlicher Finanzbedarf für den Betrieb des Thermostats von 0,1866153 EUR (0,864 x 0,21599 EUR) bzw. von 0,2985845 EUR bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode (1,3824 x 0,21599 EUR).
Diesen Werten entsprechen Ansätze von 1,5 bzw. maximal 2,5 Cent monatlich für den Betrieb des Thermostats, die sowohl der 7. Senat des LSG NW als auch das Sozialgericht im vorliegenden Fall wegen Nichtberücksichtigung des Thermostats im Rahmen der jeweiligen Schätzung vernachlässigt haben könnten.
Die geringe Dimension des unberücksichtigt gebliebenen Stromverbrauches für den Be-trieb des Thermostats, ggf. auch weitere Minimalansätze für den Betrieb einer Kontrolllampe o.ä. stellen die Richtigkeit des Schätzungsansatzes an sich ebenso wenig in Frage wie das Ergebnis der Schätzung selbst, dass nämlich der heizungsbezogene Stromverbrauch für den Betrieb der Therme des Klägers (deutlich) unter 6,22 EUR liegt.
Die vom Sozialgericht zugrunde gelegte Schätzung des 7. Senates des LSG NW im angegebenen Urteil ist zur Überzeugung des Senats zudem bereits hinsichtlich der eingesetzten Heiztage großzügig.
Da sich ferner aus dem Vorhandensein einer Thermostatregelung ergibt, dass die Hei-zungspumpe keinesfalls - wie bislang zugrundegelegt - während der gesamten Heizzeit mit Maximalleistung, sondern je nach Absinken der Raumtemperatur in Intervallen oder mit abgesenkter Drehzahl und damit auch abgesenkter Leistungsaufnahme betrieben wurde, steht fest, dass die bisherige Schätzung deutlich überhöht, jedenfalls aber so großzügig gewesen ist, dass die Klageabweisung nicht i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf der gerügten fehlerhaften Ermittlung der Schätzungsgrundla-gen beruht haben könnte.
Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei nicht mit der Rechtsprechung einverstanden, wonach bislang nicht anerkannte Heizkostenanteile nicht zur Auszahlung kommen, wenn sie unterhalb der bislang nicht in Abzug gebrachten Energiekosten für die Bereitung von Warmwasser gelegen haben, ist dies kein Vortrag eines Zulassungsgrundes. Der Kläger ist aus diesem Anlass darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die (verfahrensrechtliche) Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines Urteils, nicht aber dessen Richtigkeit im Ergebnis oder gar die Richtigkeit höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148099&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Die als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören, ist für Zeiträume vor dem 01.01.2011 durch Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts (Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B -, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R) geklärt und dies - soweit ersichtlich - unumstritten (vgl. z.B. die Kommen-tierung von Berlit in LPK SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 94 m.w.N.).
Der Beschluss des BSG vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 - ist zwischen den auch hier Beteiligten ergangen. Das Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - wurde im vorliegenden Verfahren übermittelt. Von einer Wiedergabe der Gründe wird daher abgesehen.
Die Klärung der hieran angeschlossenen und gleichfalls als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der für den Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom mit den Regelleistungen abgegolten ist, ergibt sich für vor dem 01.01.2011 liegende Zeiträume ebenso aus der vorzitierten Rechtsprechung in Verbindung mit dem Umstand, dass das SGB selbst zwischen den Regelleistungen nach § 20 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II differenziert.
Für Zeiträume ab dem 01.01.2011 ergibt sich die Beantwortung der gestellten Frage aus der Neufassung von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II durch das Gesetz vom 24.03.2011, BGBl I 453.
Die Vorschrift lautet nun: "Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Die Regelung zu den auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteilen der Haushaltsenergie stellt vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtslage (vgl. zusammenfassend BSG im Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R -) eine Rechtsänderung, die zu den für die Heizung aufgewendeten Anteilen der Haushaltsenergie eine Klarstellung dar (Lenze in LPK-SGB II § 20 Rn. 2).
Der vorliegende Rechtsstreit wirft danach keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Divergenz i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder vom Kläger gerügt worden noch ersichtlich.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG deswegen zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rüge des Klägers, das Sozialgericht habe von ihm aufgezeigte Anhaltspunkte für einen höheren als den selbst geschätzten Stromkostenaufwand für den Betrieb der Gastherme übergangen, ist als Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehöres zu werten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres des Klägers liegt jedoch nicht vor, weil das Sozialgericht ausweislich der Begründung des Urteils vom 11.05.2011 insbesondere den Hinweis des Klägers auf eine Internetdatei bezüglich Unterkunftskosten im Bereich F aufgegriffen und begründet hat, warum es dennoch an seiner Schätzung festhalte, dass der Stromkostenaufwand des Klägers für den Heizungsbetrieb seiner Gastherme unter 6,22 EUR gelegen habe. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.
In der Rüge, das Sozialgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, liegt die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 103 SGG. Auch dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor, weil die vom Sozialgericht vorgenommene Schätzung unter Anschluss an die Schätzung des LSG NW in seinem gleichfalls in Sachen des Klägers ergangenen Urteil vom 12.11.2009 - L 7 AS 92/07 - der vorzitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - entspricht.
Insbesondere hat die vom BSG a.a.O. geforderte Ermittlung von Bezugspunkten für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteiles, der auf die Heizung entfällt, im Falle des Klägers stattgefunden, indem das LSG NW eine Vermieteranfrage durchgeführt und zum Stromverbrauch der vom Kläger im streitigen Zeitraum verwendeten Therme ermittelt hat. Selbst wollte man eine defizitäre Ermittlung der Schätzungsgrundlagen darin sehen, dass weder der 7. Senat des LSG im angegebenen Urteil noch das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren den Stromverbrauch des verwendeten Thermostats "Vaillant VRT-QZA" in Ansatz gebracht hat, wäre nicht anzunehmen, dass das Urteil i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hierauf beruhen könnte.
Nach der im Internet zugänglichen Bedienungsanleitung für dieses Gerät (www.vaillant.de/service/bedienungsanleitungen/rau mtemperaturregler.vrt-qza.pdf) hat dieses Gerät eine Stromaufnahme von 10 mA, was bei einer maximalen Betriebsspannung von 24 Volt einer Leistungsaufnahme von 0,24 Watt entspricht (0,01 Ampere x 24 Volt = 0,24 Watt).
Dies entspricht bei den vom Kläger angenommenen 3.600 Betriebsstunden jährlich einem Stromverbrauch von 0,864 kWh, selbst bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode entsprechend den Maximalangaben des Klägers einem Stromverbrauch von 1,3824 kWh (0,24 Watt x 24 h x 240 Tage).
Unter Zugrundelegung des vom Kläger im Jahre 2006 zu entrichtenden Preises für eine Kilowattstunde i.H.v. 0,21599 EUR ergibt sich daher bei 3.600 Betriebsstunden ein jährlicher Finanzbedarf für den Betrieb des Thermostats von 0,1866153 EUR (0,864 x 0,21599 EUR) bzw. von 0,2985845 EUR bei ganztägigem Betrieb während einer 240 Tage umfassenden Heizperiode (1,3824 x 0,21599 EUR).
Diesen Werten entsprechen Ansätze von 1,5 bzw. maximal 2,5 Cent monatlich für den Betrieb des Thermostats, die sowohl der 7. Senat des LSG NW als auch das Sozialgericht im vorliegenden Fall wegen Nichtberücksichtigung des Thermostats im Rahmen der jeweiligen Schätzung vernachlässigt haben könnten.
Die geringe Dimension des unberücksichtigt gebliebenen Stromverbrauches für den Be-trieb des Thermostats, ggf. auch weitere Minimalansätze für den Betrieb einer Kontrolllampe o.ä. stellen die Richtigkeit des Schätzungsansatzes an sich ebenso wenig in Frage wie das Ergebnis der Schätzung selbst, dass nämlich der heizungsbezogene Stromverbrauch für den Betrieb der Therme des Klägers (deutlich) unter 6,22 EUR liegt.
Die vom Sozialgericht zugrunde gelegte Schätzung des 7. Senates des LSG NW im angegebenen Urteil ist zur Überzeugung des Senats zudem bereits hinsichtlich der eingesetzten Heiztage großzügig.
Da sich ferner aus dem Vorhandensein einer Thermostatregelung ergibt, dass die Hei-zungspumpe keinesfalls - wie bislang zugrundegelegt - während der gesamten Heizzeit mit Maximalleistung, sondern je nach Absinken der Raumtemperatur in Intervallen oder mit abgesenkter Drehzahl und damit auch abgesenkter Leistungsaufnahme betrieben wurde, steht fest, dass die bisherige Schätzung deutlich überhöht, jedenfalls aber so großzügig gewesen ist, dass die Klageabweisung nicht i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf der gerügten fehlerhaften Ermittlung der Schätzungsgrundla-gen beruht haben könnte.
Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei nicht mit der Rechtsprechung einverstanden, wonach bislang nicht anerkannte Heizkostenanteile nicht zur Auszahlung kommen, wenn sie unterhalb der bislang nicht in Abzug gebrachten Energiekosten für die Bereitung von Warmwasser gelegen haben, ist dies kein Vortrag eines Zulassungsgrundes. Der Kläger ist aus diesem Anlass darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die (verfahrensrechtliche) Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines Urteils, nicht aber dessen Richtigkeit im Ergebnis oder gar die Richtigkeit höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft wird.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148099&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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