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Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stade zum Thema Hartz IV

1. Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011,- S 28 AS 561/09 -

Übernahme der Kosten zur Erlangung eines Pkw-Führerscheins nur, wenn es sich um eine Förderung bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-sicherungspflichtigen Tätigkeit handelt, die für die berufliche Eingliederung notwendig sein muss.

Die Anbahnung einer Beschäftigung liegt im Vorfeld, kann zwar noch unspezifisch, muss aber auf Beschäfti-gungsverhältnisse bezogen sein. Die Aufnahme ist dagegen immer unmittelbar auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis bezogen (vgl. Bieback in: Gagel, SGB III, § 45 Rn. 25 f. - beck-online).

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2.Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011, - S 28 AS 740/09 -

Kosten für die Anschaffung von Arbeitskleidung für den Unterricht an der Berufsschule sind vom Jobcenter nicht zu übernehmen.

Nach § 24a Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-den Fassung (im Folgenden: SGB II a. F.) erhalten Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 EUR, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Nach § 41 Abs. 5 SGB II a. F. wird die Leistung nach § 24a jeweils zum 01. August eines Jahres erbracht.

Die Leistung soll nach der Gesetzesbegründung dem Erwerb von Gegenständen zur per-sönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turn-beutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller ein-schließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) dienen. Es handelt sich um eine "Leistung für die Schule", nicht lediglich um Leistungen für "Schulmaterial". Erfasst werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch für die persönliche Ausstattung anfallen können. Dazu dienen auch Bekleidungsgegenstände, soweit sie für die Schule erforderlich sind (z.B. Bekleidung für den Sportunterricht; Bekleidung für ande-re Unterrichtsfächer). Da von der Regelung in § 24a SGB II auch Schülerinnen und Schü-ler erfasst werden, die eine berufsbildende Schule besuchen, umfassen die Leistungen für die Schule auch solche Kosten, die speziell an einer Berufsschule anfallen. Dazu ge-hören Arbeitsmaterialien und Arbeitsbekleidung, die für den fachpraktischen Unterricht benötigt werden. Die von der Klägerin benötige Arbeitskleidung für die Teilnahme an dem Unterricht an der Berufsschule dient der persönlichen Ausstattung für die Berufsschule und wird damit von den Leistungen nach § 24a SGB II a. F. umfasst.

Die zusätzliche Leistung für die Schule wird als Zuschuss pauschaliert in Höhe von 100,00 EUR einmal jährlich zum 01. August erbracht. Ebenso wie bei der Bemessung der Regelleistung ist auch hier - nach Auffassung der Kammer zulässigerweise - eine Pau-schalierung mit einem gesetzlich normierten Betrag erfolgt. Die Regelung dient der Ver-waltungsvereinfachung.


Ein darüber hinaus gehender Anspruch ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht.


Eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II a. F. - etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs 1 Satz 2 Zwölf-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - ist nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R - zitiert nach juris). Zum einen fehlt in § 20 SGB II a. F. eine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung der abweichenden Festlegung der Re-gelleistung. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. eindeutig bestimmt, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2008 - L 13 AS 104/08 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2008 - L 13 AS 234/08 ER -).


Sonstige Schulbedarfe - hier in Form von Arbeitskleidung für die Berufsschule - sind des Weiteren weder als Mehrbedarfe nach § 21 SGB II a. F. normiert, noch als Sonderbedar-fe nach 23 SGB II a. F. vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R - zitiert nach juris). Die in § 23 Abs. 3 SGB II a. F. gesondert aufgeführten Bedarfslagen sind nicht von der Regelleistung erfasst. Die Aufzählung der in § 23 Abs. 3 SGB II a. F. genannten Bedarfslagen ist abschließend und kann nicht im Wege der Auslegung erwei-tert werden. Auch eine verfassungskonforme Erweiterung des § 23 Abs. 3 SGB II a. F. ist abzulehnen. Einer solchen verfassungskonformen Auslegung steht der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2008 - L 13 AS 104/08 - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R - zitiert nach juris).


Auch der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 geschaf-fene verfassungsrechtliche Anspruch für die Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfe (nunmehr geregelt in § 21 Abs. 6 SGB II n. F.) ist nicht einschlägig, weil es sich bei dem Bedarf für die Schule nicht um einen besonderen, atypi-schen Bedarf handelt. Vielmehr geht es um einen Anspruch, der dem grundgesetzlich geschützten Existenzminimum zuzurechnen ist. Für solche "typischen" Bedarfe ist der neue Anspruch nicht gedacht (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R - zitiert nach juris).

Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme der benötigten Arbeitskleidung für die Berufsschule ist auch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen nicht gegeben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09 - zitiert nach juris) die Berechnung der Regelleistung für Kinder und Jugendliche für verfassungswidrig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil jedoch zugleich klargestellt, dass die Rechtsverstöße durch eine verfassungswidrige Bedarfsun-terdeckung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des SGB II ab dem 01. Januar 2005 vom Gesetzgeber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren seien. Eine rückwir-kende Leistungsgewährung sei nicht notwendig. Für die Zukunft hat der Gesetzgeber dem besonderen Bedarf von Kindern und Jugendlichen u. a. mit der Einführung des § 24a SGB II a. F. Rechnung getragen. Daneben befasst sich nunmehr § 28 SGB II n. F. mit weiteren Bedarfen für Bildung und Teilhabe.


Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 73 SGB XII.


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3. Sozialgericht Stade, Urteil vom 06.12.2011,  - S 28 AS 413/09  -

 Vorgestreckte Geld - Zuwendungen - Darlehen von einem Drittem , die für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sind nicht als Einkommen anzurechnen,weil das Jobcenter seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkam.

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertra-ges - insbesondere unter Verwandten - strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt vor-aus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch frei-willigen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürfti-gen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.


Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darle-hensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden.


Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensver-trag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertrags-schlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Ab-schluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.


Es ist aber nicht erforder-lich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Si-cherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris).

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4. Sozialgericht Stade Urteil vom 02.12.2011, - S 17 AS 521/10 -

Leistungen nach dem SGB II sind zuschussweise zu gewähren mit der Maßgabe, dass keine vermögensmäßige Berücksichtigung des Anteils am Hauseigentum der Erbengemeinschaft erfolgt, da die Verwertung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II für die Klägerin bedeutet.


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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

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