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Einnahmen aus der Erbschaft sind Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis Ende 2010 geltenden Fassung, denn Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erbe bereits mit dem Erbfall über seinen Anteil am Nachlass verfügen

BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 101/11 R -


Maßgebend für die Einordnung als "wertmäßiger Zuwachs" und damit für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ob der Erbfall jedenfalls vor der ersten Antragstellung eingetreten ist.


Das Einkommen war allerdings erst ab dem 1.4.2008 auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, weil es erst ab diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Deckung der Bedarfe der Kläger zur Verfügung stand.

Der Beklagte hat die Einnahmen auch zutreffend über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt.

Die Rückzahlung der darlehensweise für April und Mai 2008 erbrachten Leistungen führt nicht dazu, dass die Kläger so zu stellen wären, als sei das Einkommen in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12311


Anmerkung: Die Erbschaft oder das Vermächtnis sind keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F.

So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12.07.2011, - L 5 AS 230/11 B ER -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/die-erbschaft-oder-das-vermachtnis-sind.html





Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

  1. S 52 AS 1507/05 vom 24.Januar 2006

    Sozialgericht Hamburg
    Beschluss

    Auszug :

    .. Die der Antragsstellerin am 8. September 2005 zugeflossene Erbschaft in Höhe von rund 11.000,- € sind zumindest für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als Einkommen einzuordnen, das nach § 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf anzurechnen ist. Da dieser Betrag deutlich über dem Bedarf der Antragstellerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter für diesen Zeitraum liegt, fehlte es insoweit temporär an der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist.

    Es dürfte sich aufgrund der Erbschaft zugeflossenen Geld um Einkommen und nicht um Vermögen handeln, bei dem die Absetzungen gem. § 12 Abs. 2 SGB II – insbesondere die Absetzung der Grundfreibeträge – vorzunehmen wären:

    3.2.1. Das Gericht legt für die Abgrenzung der in §§ 11 und 12 SGB II verwendeten Begriffe Einkommen und Vermögen die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wie sie zum Bundessozialhilfegesetz ergangen ist (ebenso Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2006 – S 62 AS 1277/05-; Beschlüsse vom 05.09.2005 – S 55 AS 938/05 ER – und vom 13.01.2006 – S 53 AS 20/06 ER-). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat, sog. Zuflussprinzip (BVerwG, Urteile vom 18.02.1999 – 5 C 16/98 -, NVwZ 1999, S. 3210, - 5 C 35/97 BVerwGE 108, 296; dazu Flint, Urteilsanmerkung, NJ 2000, 48f.).

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