Vorgestreckte Geld - Zuwendungen - Darlehen von einem Drittem , die für den Lebensunterhalt bestimmt waren, sind nicht als Einkommen anzurechnen,weil das Jobcenter seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkam.
Nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleis-tungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ab-lauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Urteil vom 06.12.2011, - S 28 AS 413/09 - .
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im Jahr 2008 geltenden Fassung sind als Ein-kommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leis-tungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris).
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II kann nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen.
Ein Darlehen, das an den Dar-lehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung ge-stellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte.
Auf eine "faktische" Bedarfsde-ckung, die die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur end-gültigen Verwendung zur Verfügung steht. Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - ).
Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflich-tung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist, scheidet ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewilligungsab-schnitt als solcher weder geeigneter "Verteilzeitraum" für einmalige Einnahmen, noch kommt es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbe-steht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - ).
Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertra-ges - insbesondere unter Verwandten - strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt vor-aus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch frei-willigen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürfti-gen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.
Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darle-hensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensver-trag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertrags-schlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Ab-schluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.
Es ist aber nicht erforder-lich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Si-cherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R -).
Nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleis-tungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ab-lauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Die Behörde hat nach dem Wortlaut des § 44 SGB I über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfän-gers daher auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden, was der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorische Nebenleistung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 - zitiert nach juris, m. w. N.). Da der Beklagte deutlich gemacht hat, dass eine Verzinsung von Amts wegen nicht erfolgen wird, ist die vorliegende ge-richtliche Entscheidung notwendig.
Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Ka-lendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leis-tungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Be-kanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Der Beginn der Verzinsung nach der 2. Alternative ist auch dann maßgebend, wenn zwar ein Antrag vorliegt, die 2. Alternative aber gegenüber der 1. Alternative zu einem früheren Beginn der Verzinsung führt (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2008 - S 5 AS 5380/07 - m. w. N.; SG Lüneburg, Ge-richtsbescheid vom 11.12.2006 - S 28 AS 1266/06 -).
Letzteres ist hier der Fall. Ausgehend von einer Bekanntgabe des angefochtenen Be-scheides vom 10. November 2008 am 13. November 2008 (vgl. § 37 Zehntes Buch Sozi-algesetzbuch (SGB X)) beginnt die Verzinsung hier am 01. Januar 2009.
Weitere Anspruchsgrundlagen für die Übernahme von Zinsen existieren nicht. Die zivil-rechtlichen Vorschriften über Ansprüche auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB finden in sozialrechtlichen Streitigkeiten keine entspre-chende Anwendung. Die Regelung des § 44 SGB I ist abschließend (vgl. SG Braun-schweig, Urteil vom 27.08.2009 - S 25 AS 3138/08 - m. w. N.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Urteil vom 06.12.2011, - S 28 AS 413/09 - .
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im Jahr 2008 geltenden Fassung sind als Ein-kommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leis-tungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach juris).
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II kann nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen.
Ein Darlehen, das an den Dar-lehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung ge-stellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte.
Auf eine "faktische" Bedarfsde-ckung, die die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur end-gültigen Verwendung zur Verfügung steht. Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - ).
Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflich-tung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist, scheidet ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewilligungsab-schnitt als solcher weder geeigneter "Verteilzeitraum" für einmalige Einnahmen, noch kommt es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbe-steht (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - ).
Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertra-ges - insbesondere unter Verwandten - strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt vor-aus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch frei-willigen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürfti-gen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.
Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darle-hensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensver-trag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertrags-schlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Ab-schluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.
Es ist aber nicht erforder-lich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Si-cherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R -).
Nach § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleis-tungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ab-lauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Die Behörde hat nach dem Wortlaut des § 44 SGB I über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfän-gers daher auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden, was der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorische Nebenleistung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1980 - 5 RJ 108/79 - zitiert nach juris, m. w. N.). Da der Beklagte deutlich gemacht hat, dass eine Verzinsung von Amts wegen nicht erfolgen wird, ist die vorliegende ge-richtliche Entscheidung notwendig.
Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Ka-lendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leis-tungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Be-kanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Der Beginn der Verzinsung nach der 2. Alternative ist auch dann maßgebend, wenn zwar ein Antrag vorliegt, die 2. Alternative aber gegenüber der 1. Alternative zu einem früheren Beginn der Verzinsung führt (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2008 - S 5 AS 5380/07 - m. w. N.; SG Lüneburg, Ge-richtsbescheid vom 11.12.2006 - S 28 AS 1266/06 -).
Letzteres ist hier der Fall. Ausgehend von einer Bekanntgabe des angefochtenen Be-scheides vom 10. November 2008 am 13. November 2008 (vgl. § 37 Zehntes Buch Sozi-algesetzbuch (SGB X)) beginnt die Verzinsung hier am 01. Januar 2009.
Weitere Anspruchsgrundlagen für die Übernahme von Zinsen existieren nicht. Die zivil-rechtlichen Vorschriften über Ansprüche auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB finden in sozialrechtlichen Streitigkeiten keine entspre-chende Anwendung. Die Regelung des § 44 SGB I ist abschließend (vgl. SG Braun-schweig, Urteil vom 27.08.2009 - S 25 AS 3138/08 - m. w. N.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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