Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011, - L 5 AS 182/11 B ER - .
Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die zum 1. April 2011 erfolgte weitere Änderung der Norm betrifft nicht die vorliegende Tatbestandsalternative, so dass sich insoweit die Rechtslage nicht geändert hat.
Die Neuregelung präzisierte die bisherige Fassung des Gesetzes. Nach der früheren Nr. 1 der Vorschrift waren auch die Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I sofort vollziehbar (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 1; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76; a.A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rdnr. 10).
Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Es war lediglich eine Erweiterung und Präzisierung der Norm beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14). Daher gilt für auch Versagungsbescheide nach § 66 SGB I die bisherige Regelung fort (Beschluss des Senats vom 24. September 2010, B 5 AS 36/10 B ER; so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER; vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 Rdnr. 15; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76).
Die abweichende Auffassung, welche sich am Wortlaut des neugefassten § 39 Abs. 1 SGB II orientiert (LSG Hessen, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 9 AS 612/10 B ER; LSG Hessen, 22. Juni 2011, L 7 AS 700/10 B ER; LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rn. 25), berücksichtigt die gesetzgeberische Intention und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht hinreichend und führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb des § 66 SGB I.
Denn es kann in dessen Anwendungsfällen für die aufschiebende Wirkung nicht darauf ankommen, ob wegen mangelnder Mitwirkung eine schon erfolgte Leistungsbewilligung entzogen oder ob eine beantragte Leistung von vornherein versagt wird.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es auch bei der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I erforderlich, bei Vorliegen eines entsprechenden Leistungsanspruchs eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B).
Denn allein damit ist für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklagen gegen die Versagungsbescheide auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148352&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung: Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER -
Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid hat nach inzwischen einhelliger Auffassung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/der-widerspruch-gegen-einen.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die zum 1. April 2011 erfolgte weitere Änderung der Norm betrifft nicht die vorliegende Tatbestandsalternative, so dass sich insoweit die Rechtslage nicht geändert hat.
Die Neuregelung präzisierte die bisherige Fassung des Gesetzes. Nach der früheren Nr. 1 der Vorschrift waren auch die Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I sofort vollziehbar (vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 1; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76; a.A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, § 39 Rdnr. 10).
Aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Bewertung von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB I eine Änderung der Rechtslage nicht erfolgen sollte. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide von § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst sind. Es war lediglich eine Erweiterung und Präzisierung der Norm beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50 zu Nr. 14). Daher gilt für auch Versagungsbescheide nach § 66 SGB I die bisherige Regelung fort (Beschluss des Senats vom 24. September 2010, B 5 AS 36/10 B ER; so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER; vgl. Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 Rdnr. 15; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rdn 76).
Die abweichende Auffassung, welche sich am Wortlaut des neugefassten § 39 Abs. 1 SGB II orientiert (LSG Hessen, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 9 AS 612/10 B ER; LSG Hessen, 22. Juni 2011, L 7 AS 700/10 B ER; LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B; Groth in GK-SGB II, § 39 Rn. 25), berücksichtigt die gesetzgeberische Intention und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht hinreichend und führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb des § 66 SGB I.
Denn es kann in dessen Anwendungsfällen für die aufschiebende Wirkung nicht darauf ankommen, ob wegen mangelnder Mitwirkung eine schon erfolgte Leistungsbewilligung entzogen oder ob eine beantragte Leistung von vornherein versagt wird.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht es auch bei der Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I erforderlich, bei Vorliegen eines entsprechenden Leistungsanspruchs eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu erlassen (LSG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 9 AS 9/11 B ER; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B).
Denn allein damit ist für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtungsklagen gegen die Versagungsbescheide auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148352&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung: Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER -
Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid hat nach inzwischen einhelliger Auffassung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
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