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Jobcenter treibt für Schuldentilgung bei minderjährigen Kindern Geld ein - Schutz von Kindern vor Behördenwillkür

Am Dienstag beschäftigt sich der Sozialausschuss mit zwei Anträgen der Grünen, die Kinder vor Schuldeneintreibungen und Tilgungen durch das Lübecker Jobcenter schützen sollen. Aber auch Mahnschreiben an Kinder, in denen Zwangsmaßnahmen angekündigt werden, wollen die Grünen abschaffen.

Wir veröffentlichen die Mitteilung von Rolf Klinkel, Fraktionsvize der Grünen und sozizalpolitischer Sprecher seiner Fraktion im Wortlaut:

(")Mit einem solchen Schreiben jagte die Arbeitsbehörde einem achtjährigen Jungen und dessen Mutter Angst und Schrecken ein", berichtet Rolf Klinkel, Fraktionsvize der Grünen. "Darin wurde der kleine Julian von der ARGE aufgefordert, innerhalb einer Woche 2.163 Euro an das Lübecker Jobcenter zu zahlen. Am 1. November kassierte das Arbeitsamt für Schuldentilgungen dann tatsächlich 75 Euro von den mageren Hartz IV Leistungen des Schülers. Die Sozialbehörde bestimmte sogar, dass diese Kürzungen ein halbes Jahr lang dauern sollen. Während dieser Zeit wird der Achtjährige gezwungen mit 176 Euro im Monat ein menschenunwürdiges erbärmliches Leben zu fristen.

Ich bin entsetzt, dass eine soziale Behörde für Schuldentilgungen Kindern Geld wegnimmt und einem achtjährigen Jungen damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ein menschenwürdiges Leben entzieht. Für mich ist es unverständlich, dass das Jobcenter überhaupt Schulden bei Kindern eintreibt. Das ist verboten!

Denn schon im letzten Jahrhundert hat das Bundesverfassungsgericht Pfändungen bei Kindern und Jugendlichen untersagt und bestimmt:

 Minderjährige müssen keine Schulden zurückzahlen! Danach darf niemand (auch nicht das Jobcenter) bei Kindern und Jugendlichen Schulden eintreiben, tilgen oder ihnen Mahnungen schicken.

Als ich von der Kürzung erfuhr, setzte ich mich erfolgreich für die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen des Schülers und für die Auszahlung der dafür einbehaltenen Unterstützungsleistungen ein. Nach meiner Meinung handelt es sich hier aber nicht um einen Einzellfall sondern um die Spitze eines Eisbergs.

So wird für illegale Schuldentilgungen ein zehnjähriges Mädchen zur Kasse gebeten und muss monatlich auf zehn Euro verzichten. Dies hat eine Rechtsvertreterin der Arge in einem außergerichtlichen Vergleich durchgesetzt. Für die Zustimmung wurde die Mutter erheblich unter Druck gesetzt. Ich finde es erbärmlich, dass die Prozessbevollmächtigte einer sozialen Arbeitsbehörde Kinder nicht vor illegalen Schuldentilgungen schützt und stattdessen ein zehnjähriges Mädchen dazu zwingt, einen Teil ihrer unzureichenden Hartz IV Leistungen beim Jobcenter abzuliefern.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

Gängige Praxis der Jobcenter ist es, Rückforderungsbescheide gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erlassen.

Dies trifft auch die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers. Um zu verhindern, dass der Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, ist per Gesetz die Einrede nach §1629a BGB möglich.

Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat.

In der Praxis hat sich die Einrede gegenüber dem Jobcenter bewährt. Als Arbeitshilfe sind eine Musterformulierung, sowie der Antworttext des Jobcenter angefügt.

Musterformulierung der Einrede:

Für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R).

§ 1629a BGB ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar , und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren. Dem steht auch § 1629a Abs 2 Alt 2 BGB nicht entgegen.

In seinem Beschluss vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ua ausgeführt:

Das als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) anerkannte Recht auf Selbstbestimmung wird berührt, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1629 Abs 1 BGB) finanziell verpflichten können.

Hierdurch können in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen werden. Es ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen bei einem ererbten und fortgeführten Handelsgeschäft auf das im Wege der Erbfolge erworbene Vermögen beschränkt.

Nichts anderes kann für die finanziellen Folgen gelten, die Minderjährigen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften nach § 38 SGB II aufgebürdet werden.

Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in dem Beschluss vom 13.5.1986  formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art 6 Abs 2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als nur eine scheinbare Freiheit erreicht, nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (<MHbeG> BGBl I 2487) § 1629a BGB geschaffen.

Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit.

Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend.

 Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34a SGB II Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), in der ausgeführt wird:


"Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. ...

Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann." (BT-Drucks 17/3404 S 113).

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