Bundessozialgericht, 20.09.2012 B 8 SO 4/11 R Das Grundsicherungsamt hatte einen Betrag in Höhe von 27,76 Euro vom Regelbedarf abgezogen, weil der Kläger in einer möblierten Wohnung lebte und sein grundsicherungsbedarf daher teilweise gedeckt sei, so dass eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfes (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) möglich sei. Das Bundessozialgericht ist dem entgegengetreten und hat das Grundsicherungsamt zu Zahklung des vollen Regelbedarfes verurteilt.
Das BSG sieht sieht eine Senkungsmöglichkeit nur vor, wenn ein Bedarf bereits durch andere Sozialleistungen gedeckt sei. Hier kommen die Kosten der Unterkunft in Betracht (§ 35 SGB XII). Dieser seien allerdings im vorliegenden Fall nicht abziehbar, weil kein konkreter Betrag ermittelt worden sei. Das Grundsicherungsamt habe lediglich den nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz ermittelten Anteil für Möbel abgezogen.
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