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Achtung! Umzugskosten müssen nur bei vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden



Ein Leistungsberechtigter H4 wohnte mit seiner Frau und zwei Kindern in einer Wohnung mit Schimmelbefall. Deshalb beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten und die Zusicherung für  die Kosten einer neuen Wohnung. Ohne die Entscheidung des Jobcenters abzuwarten, bestellte er den Möbelwagen.
Nach Ansicht des bayerischen Landessozialgerichtes bleibt er auf den Kosten sitzen, denn er hätte die Zusicherung des Jobcenters abwarten müssen.
Nur wenn das Jobcenter die Entscheidung über die Zusicherung treuwidrig verzögert, hätte die Familie auch ohne Zusicherung einen Anspruch auf die Umzugskosten. D.h. wenn das Jobcenter  nicht in angemessener Frist (zwei Wochen) entscheidet.
Schimmelbefall ist, wegen möglicher Gesundheitsschäden, ein Grund umzuziehen. Der Umzug ist notwendig, wie das Gesetz es sagt.  Mit etwas Geduld wäre die Familie ans Ziel gekommen. Die Entscheidung abwarten (max. zwei Wochen) und nach einer Woche mahnen und auf die Dringlichkeit hinweisen, wäre erforderlich gewesen.  
Das Jobcenter ist allerdings im Regelfall nur verpflichtet, einen selbstorganisierten Umzug zu bezahlen und nicht ein Umzugsunternehmen.

LSG München , 26.10.2012 L 11 AS 927/10 B PKH

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