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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch, denn Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet worden, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012,  - S 15 AL 510/10 

Mitarbeiter eines Jobcenters verwendet behördliche Daten für private Zwecke

Der 38-jährige Kläger war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.

Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen für den Auflösungsvertrag.


Er meldete sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte – die Bundesagentur für Arbeit – entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe (sogenannte Sperrzeit).

Sozialgericht: Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet


Das Sozialgericht hat die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt.

Ein solcher wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Der Datenmissbrauch des Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt. Die verwendeten Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch dasjenige der betroffenen Kunden.

Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

Kommentare

  1. Schade, daß der Link auf den BeSchluß wie so oft nicht aus dem Web geht.

    Auch vermisse ich eine höhere Entscheidung, die Besagt, daß ein Aufhebungsvertrag, der nur einer regulären Kündigung zuvorkommt eben keine Grund ist.

    Soll hier jetzt wieder über Schuld und Unschuld eine Spaltung der Gesellschaft erfolgen?

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  2. Der Link funzt nicht, weil seit heute morgen die Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de nicht funzt, spätestens am Montag sollte sie wieder gehen.

    Das " Urteil" wird sie nicht enttäuschen, denn die Begründung, warum keine Abmahnung erforderlich und die fristlose Kündigung rechtens, ist gut vom Richter begründet worden.

    Sozialberater D. Brock

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  3. Zitat: "Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab."

    Ja, so möchte man sie öfter sehen.

    @tunichtgut: Gemach, gemach. Hier geht es um einen, der in ganz erheblichem Maße seine Arbeitspflichten verletzt hat, und das Vertrauensverhältnis Dienstgeber-Dienstnehmer sowie Dienstgeber-Öffentlichkeit beschädigt hat. Daneben ist ein solcher Datenmißbrauch auch strafrechtlich relevant. Also eine Menge Gründe auch für eine fristlose Kündigung, jedenfalls ist kein Grund für falschverstandene Rücksichtnahme vorhanden.

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