Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) - der wesentliche Teil der Urteilsbegründung zur Entscheidung Az. L 36 AS 1162/12 NK liegt uns nun vor
Der wesentliche Teil der Urteilsbegründung zur Entscheidung Az. L 36 AS 1162/12 NK ist zu finden bei den Kommentaren - beginnend mit dem Kommentar vom 01.09.2012.
Bitte diesen Link benutzen:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-anwendung-der-berliner.html?showComment=1346536350775
Das Taem des Sozialrechtsexperten bedankt sich ganz herzlich bei Werner Oetken für die Übersendung der Entscheidung und wünscht natürlich viel Erfolg für den weiteren Weg!
Az.:
AntwortenLöschenS
37
AS
30006112
Liebe Menschen,
dass
SG Berlin
Az.:
S
37
AS
30006112
erklärt WAV2012 Berlin für unwirksam
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.
Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung)
sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)
Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013
Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.
Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.
Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig.
Liebe Grüße Werner Oetken
Urteil SG Az.:
AntwortenLöschenS
37
AS
30006112
erklärt WAV2012 Berlin für unwirksam sonst auch hier :
Bitte hier nachlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=504
Liebe Grüße Werner Oetken
Das Team des Sozialrechtsexperten bedankt sich für die Bereitstellung des Urteils und gratuliert zum Erfolg - Nur weiter so!
AntwortenLöschenMfG Detlef Brock- Teammitglied
L 36 AS 1162/12 NK
AKTUELL Revisionsverfahren : WAV 2012
Befangenheitsantrag wurde stattgegeben.
Ablehnungsgesuch gegen Richterin Kraus beim BSG ist durch!
Gründe folgen !
Mfg Oetken 15.04.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
Löschendie Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für - sofort - unwirksam erklärt !
Die Verhandlung begann um 11:00Uhr
Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20 Ruf: 030/29381057
Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.
Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).
(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
Das Urteil gilt ab sofort.
Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.
Mit freundlichen Grüßen
Berlin, den 18.09.2013
RA. Kai Füßlein und Werner Oetken
Die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für – sofort – unwirksam erklärt !
AntwortenLöschenDas Urteil gilt ab sofort!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für – sofort – unwirksam erklärt !
Die Verhandlung begann um 11:00Uhr
Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20 Ruf: 030/29381057
Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.
Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).
(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
Das Urteil gilt ab sofort.
Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.
Mit freundlichen Grüßen
Berlin, den 18.09.2013
RA. Kai Füßlein und Werner Oetken