Welche Anforderungen sind an die hinreichende Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen zu stellen
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, wann Aufhebungsbescheide den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X genügen (vgl Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R -; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 Rn 13 ff).
Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will.
Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (vgl BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 -).
Unbestimmt iS des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt danach nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN).
Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss(vgl BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9).
Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will.
Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (vgl BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 -).
Unbestimmt iS des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt danach nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN).
Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss(vgl BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9).
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