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Betriebskostenrückerstattungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 aF SGB II - jetzt § 22 Abs. 3) sind nicht mit der bereits bewilligten Miete zu verrrechnen

Denn die Betriebskostenrückerstattungen sind von den tatsächlich geschuldeten Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Anrechnungsmonat abzuziehen und nicht von den durch die früheren vorläufigen Leistungsbewilligungsbescheide bewilligten Unterkunftskosten oder von den angemessenen Unterkunftskosten.

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Dresden,Urteil vom 27.06.2012,- S 40 AS 3905/10 - ,Berufung zugelassen,da die Frage, ob Betriebskostenrückzahlungen von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft abzuziehen sind oder von den gekappten (d.h. angemessenen) Kosten der Unterkunft,grundsätzliche Bedeutung hat.

§ 22 Abs. 1 Satz 4 aF SGB II bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die hierfür im Folgemonat entstehenden Aufwendungen mindern.

 Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich gerade nicht entnehmen, dass Betriebskostenguthaben die angemessenen Unterkunftskosten mindern. Die Vorschrift spricht lediglich von dem nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen.

Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind bei Mietwohnungen der nach dem Mietvertrag geschuldete Kaltmietzins und die Nebenkosten. Auch die systematische Auslegung ergibt , dass Betriebskostenguthaben auf diese tatsächlichen Aufwendungen anzurechnen sind.

Während in § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II ausdrücklich auf die Angemessenheitsgrenze Bezug genommen wird, findet sich in Satz 4 dieser Vorschrift gerade keine derartige Einschränkung.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Betriebskostenguthaben die angemessenen Kosten mindern, so hätte er dies auch ausdrücklich geregelt. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF nimmt insoweit auch keinen Bezug auf Satz 1 dieser Vorschrift (ebenso SG Dresden, Urt. v. 16.1.2012, S 36 AS 7571/10.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es hierdurch zu der Situation kommen kann, dass Hilfeempfänger, die tatsächlich unangemessene Unterkunftskosten haben, bei der Anrechnung der Betriebskostengutschrift gleichsam besser gestellt werden. Dies folgt indessen aus der gesetzlichen Regelung und ist daher hinzunehmen (vgl. auch SG Dresden, Urt. v. 16.1.2012, S 36 AS 7571/10).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Im Ergebnis sind damit zwar Leistungsempfänger bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben besser gestellt, wenn ihre Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Anrechnungsmonat unangemessen hoch sind, indes kann dies durchaus als Ausgleich betrachtet werden, da ihre "Ansparung" des Guthabens häufig zum Teil auf Geldern beruht, welche anderswo aufgebracht werden mussten, weil ihr Leistungsträger bereits im Abrechnungszeitraum nicht die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen hatte (daher ebenfalls für die Minderung auch von dem unangemessenen Teil: Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II, Rz 98, EL 42, Juni 2011).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 15.05.2012,- S 172 AS 15085/11 - ;RdNr.75



Offen gelassen wird,ob das Betriebs- und Heizkostenguthaben mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n.F. vollständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010, L 3 AS 3759/09, Rn. 36; SG Dresden, Urteile vom 16. Januar 2012, S 36 AS 7571/10, Rn. 27; vom 29. Juni 2010, S 40 AS 391/09, Rn. 68 ff. und S 40 AS 390/09, Rn. 24) oder – wie es das Jobcenter  vorgehabt hatte - nur teilweise die Kosten für Unterkunft und Heizung mindert, soweit sie auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger – wie hier anteilig - nicht berücksichtigt worden sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L 28 AS 1198/09, Rn. 27;SG Kiel, Beschluss vom 2. Dezember 2010, S 38 AS 588/10 ER).


Das Taem des Sozialrechtsexperten folgt dieser Auffassung:

Stammt die "Ansparung" des Guthabens aus einer Zeit, in welcher der Leistungsträger wegen Überschreitens seiner Angemessenheitsgrenze nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährte, ist nicht das volle Guthaben anzurechnen, sondern nur ein – etwa dem Verhältnis von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu den als angemessen erachteten – prozentualer Anteil (Berlit in: LPK SGB II, 4. A. 2011, § 22 Rz 116).

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