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Kranker Hartz IV - Empfänger muss nicht in einem Lagerraum wohnen, der als Wohnung nicht zugelassen war

Auf den Rahlstedter Vermieter Cengiz Ö. kommt Ärger zu: Das Jobcenter team.arbeit.hamburg hat ihn bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Betrugsverdacht! Der 55-Jährige hat Miete kassiert – für einen Lagerraum, der als Wohnung gar nicht zugelassen war.


Darin gelebt hat für viele Monate Mecit K., ein kranker Mann, der von Hartz IV lebt. Nachdem der 54-Jährige vergeblich nach einer bezahlbaren Wohnung gesucht hatte, war ihm keine andere Wahl geblieben, als auf das Angebot von Cengiz Ö. einzugehen und in das 19 Quadratmeter große Loch zu ziehen. Deckenhöhe: 2,06 Meter. Preis: 400 Euro warm. Die zahlte das Jobcenter.


http://www.mopo.de/nachrichten/jobcenter-abgezockt--staatsanwalt-ermittelt-gegen-diesen-vermieter,5067140,17173334.html



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann:


Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter diesen Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile (vgl hierzu BSG,Urteil v.17.06.2010 , - B 14 AS 79/09 -).


Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230, 232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER).


Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf (die konkrete Hilfebedürftigkeit) ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann. Jedenfalls ist es den Grundsicherungsträgern und auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen und insofern in der Rolle einer Sonderordnungsbehörde die jeweilige Unterkunft zu bewerten.


Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zuständige Ordnungsbehörde eingreift und dem Kläger die Nutzung seines Wohnmobils zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum untersagt.



Nach § 22 Abs 1 SGB 2 werden dem Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft sind dabei alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon zu verstehen, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten (vgl Schlegel/Voelzke, Praxiskommentar zum SGB 2, § 22 Rdz 22;SG Augsburg,Urteil v.23.03.2009,- S 9 AS 187/09 -).


Nach dieser Definition handelt es sich auch bei Pensions- oder Hotelzimmern um eine Unterkunft.

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