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Jobcenter - Posse - Ein Quadratmeter fehlt ihm zum Leben in Würde

Weil die neue Wohnung von Sebastian S. zu klein ist, will das Jobcenter die Kosten nicht für ihn übernehmen.

Die neue Wohnung sollte der Start zu einem neuen Leben in Würde sein. Doch das scheitert jetzt an einem einzigen Quadratmeter. Laut Jobcenter ist die Kaltmiete zu hoch, obwohl sie die Obergrenze von 396 Euro für eine Einzelperson unterschreitet. Begründung: die Kaltmiete ist pro Quadratmeter mit 7,81 Euro 44 Cent zu hoch.

Anders gesagt: Wenn die Wohnung bei gleicher Miete einen Quadratmeter größer wäre, hätte alles seine Ordnung.

Hintergrund ist die neue Wohnaufwendungsverordnung (WAV), die seit Mai diese Obergrenzen festlegt. Zwar will das Jobcenter 309,05 Euro der Miete übernehmen – den Rest würde Sebastian S. selbst zahlen – aber es hilft ihm nicht. „Kaution, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten werden nicht gewährt“, so ein Sprecher des Jobcenters.

http://www.bz-berlin.de/bezirk/spandau/ein-quadratmeter-fehlt-ihm-zum-leben-in-wuerde-article1536492.html

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Erste Kritiken gegen die neue WAV sind schon seit einiger Zeit bekannt, denn die neu ermittelten Mietobergrenzen für Berlin werden den Anforderungen der Angemessenheit nicht gerecht.

Das BSG hat den Begriff der Angemessenheit im in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (u.a. BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt.  v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).

So wurden zum Bsp. die - kalten Betriebskosten augrund falscher Datenerhebung nicht richtig ermittelt.
Das Ganze kann hier sehr gut nachgelesen werden: Erste Kritik an der am 01.05.2012 in Kraft tretenden RVO KdU des Berliner Senats,von Werner Schulten.

http://www.harald-thome.de/media/files/Erste-Kritik-an-der-RVO-KdU.pdf


Hier noch einige Hinweise vom Sozialberater Willi 2 zur Übernahme von Umzugs - und Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II:

Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist . In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen .

Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.

Grundsätzlich müssen Umzugskosten vor erfolgtem Umzug beantragt werden,denn der Anspruch nach § 22 Abs.6 SGB II setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus.

Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.).

Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum.

Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).

Kommentare

  1. Das ist der Grund dafür, daß ich in einem anderen Kommmentar (mit etwas Mühe hier zu finden: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-anwendung-der-berliner.html?showComment=1346938177667#comment-c603147537938951017) gefordert habe, der Krampf mit der xxx-Verordnung gehört in Grund und Boden gestampft. - Ganz abgesehen davon, daß man die Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung dann anzweifeln kann, wenn der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber zu weite Spielräume läßt.

    Was ja inzwischen im Sozialrecht durchgehend die Methode des Wahnsinns zu sein scheint. Auch die KZ-Auf... - äh, Entschuldigung, die persönlichen Ansprechpartner meine ich natürlich, bekommen weitgehende Narrenfreiheit. Welche sie aufgrund ihres typischen geistigen Zustandes benötigen, und davon auch reichlich Gebrauch machen.

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  2. in der Aufzählung der real existierenden Fehler fehlt allerdings das Wesentliche - die Produkttheorie des BSG, derzufolge es unschädlich ist wenn einer der beiden Faktoren, hier der Qm-Preis, von der Berechnungsvorlage abweicht, solange das Ergebnis der Vorgabe (MOG) entspricht.
    Das ist insbesondere bei dieser Konstellation, höherer Qm-Preis - weniger Qm, der Fall, da nicht wie im umgekehrten Verhältnis höhere Nebenkosten (Bk u. Hk) aufgrund der Qm anfallen.

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