Direkt zum Hauptbereich

Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum SGB II


1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 28.06.2012,- L 18 AS 1472/12 B ER -


ALG II für italienische Staatsangehörige im Rahmen der Folgenabwägung, denn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004.



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.06.2012,- L 19 AS 1294/12 B ER -


Niederländischer Staatsangehöriger ist nicht vom ALG 2 ausgeschlossen.


Der allein auf der Arbeitssuche beruhende Leistungsausschluss gilt nicht für die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA).


EFA Vorbehalt ist unwirksam.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154299&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 29.06.2012,- L 28 AS 1153/12 B ER -


Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 4 SGB 2 werden nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs berücksichtigt.


Nach den Gesetzesmaterialien soll die Leistung auch dann auf diesen Betrag beschränkt sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht.

Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme insbesondere durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist, ist diese anzurechnen (vgl. Bundestags-Drucksache 17/4095 vom 02.12.2010, S. 30).


Raum, auf der Grundlage der genannten Vorschrift Leistungen für die Kosten für die Beförderung des Kindes zu einer weiter entfernten Schule zu gewähren bzw. hierfür entstandene Kosten zu erstatten, besteht damit nicht.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


4. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 07.08.2012,- L 18 AS 1908/12 B PKH -


Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden(BSG,Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -).


Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen (Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154321&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist