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Was der Sozialrechtsexperte RA Ludwig Zimmermann seit Jahren predigt, wird nun vom Bundessozialgericht bestätigt

Steht bereits bei Antragstellung fest, dass der H4 Empfänger demnächst ein Einkommen erzielt, ist dies auch dann wenn die Einnahme noch unsicher ist, in einem Leistungsbescheid als vorläufigen Bescheid zu berücksichtigen.
Macht das Jobcenter dies nicht, ist der Bescheid von Anfang an  rechtswidrig und nicht der § 48 sondern der § 45 SGB X kommt zu Anwendung. Dies ist für die Rückzahlungpflicht wichtig, wenn der Leistungsberechtigte alles richtig angegeben hat, kann er auf die Richtigkeit des Leistungsbescheides vertrauen.

Bei der Rücknahme muss das Jobcenter dann Ermessen ausüben, was vergessen wird, weil bei der Anwendung von § 48 SGB X kein Ermessen möglich ist.

Bemerkt das Jobcenter der Fehler erst ein Jahr nach dem Erlass des ersten Rücknahmebescheides, kann der Leistungsberechtigte das überzahlte Geld behalten.
 
Vorstehendes hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt BSG, 29. 11. 2012

Kommentare

  1. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass fiktives, tatsächlich jedoch überhaupt nicht erzieltes Einkommen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden darf (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2008 - L 6 AS 734/07 ER; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R [Rn 20], wonach die fiktive Berücksichtigung tatsächlich nicht vorhandenen Einkommens dem grundsicherungsrechtlichen Faktizitätsgedanken zuwiderläuft, sowie BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R, NZS 2009, 580 [Rn 32] zur Nichtberücksichtigung von nicht zur Verfügung stehendem Einkommen).

    Wollen wir also sehen, wie künftige Verfahren aussehen werden...

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  2. nicht in einem Leistungsbescheid, sondern in einen vorläufigen Bescheid zu berücksichtigen

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