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SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

SG Mainz, Urt. v. 13.07.2012 - S 10 R 489/10 (Pm 11/2012 SG Mainz)

Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht deswegen bewilligt wird, weil jemand auf dem Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt vermittelbar ist.
Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").

In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab.

Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen.

Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung, nachdem es ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte. Der Kläger begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde. Das Sozialgericht erläuterte, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Rentenversicherung trage, sondern die Arbeitslosenversicherung.

Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne.


Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.
 
 

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