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Zur Absetzung von Kontoführungsgebühren nach 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII

Sozialgericht Gießen,Urteil vom 12.06.2012,- S 18 SO 222/11 -

Kontoführungsgebühren sind nicht eine notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgabe nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII(ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008, Az.: L 8 SO 5/06;a.A. SG Freiburg, Urteil vom 10.05.2011, Az.: S 9 SO 406/08).


Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind die zur Gewinnung der Einkünfte unabdingbaren Aufwendungen, die im Steuerrecht sogenannten Werbungskosten (so Brühl, in: LPK-SGB XII § 82 Randnr. 72). Eine weitere Konkretisierung der notwendigen Ausgaben nimmt die Durchführungsverordnung zu § 82 vor.
Zwar enthält die Durchführungsverordnung keine Norm hinsichtlich der Bereinigung von Einkünften aus Sozialleistungen, jedoch enthält die Durchführungsverordnung in § 3 eine Vorschrift hinsichtlich der Bereinigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.


Gemäß § 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII gehören zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vor allem 1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, 2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 3. notwendige Beiträge für Berufsverbände, 4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushaltes nach näheren Bestimmungen des Abs. 7.



Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie von dem Bezieher des Einkommens selbst getragen werden. Zwar handelt es sich bei den in § 3 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Aufwendungen nicht um einen abschließenden Katalog, jedoch ist festzustellen, dass die Absetzung von Kontoführungsgebühren nach diesem Katalog nicht vorgesehen ist.

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