Seit 01.01.2012 wurde der Pfändungsschutz für Sozialleistungen dahingehend eingeschränkt, dass diese nur auf einen Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt. Banken sind verpflichtet, sogenannte Guthabenkonten auf Antrag des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln.
Banken sahen darin eine gute Gelegenheit, den ohnehin verschuldeten Bankkunden mit Extragebühren zu belohnen. Dies untersagte das OLG Bremen der Sparkasse Bremen.
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Sparkasse_Bremen_OLG_Bremen_2_U_130_11.pdf
Banken sahen darin eine gute Gelegenheit, den ohnehin verschuldeten Bankkunden mit Extragebühren zu belohnen. Dies untersagte das OLG Bremen der Sparkasse Bremen.
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Sparkasse_Bremen_OLG_Bremen_2_U_130_11.pdf
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AntwortenLöschenDeshalb hier: http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen88.c.3836.de&asl=bremen88.c.2335.de
und hier:
http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/2-U-11-130%20anonym.pdf