Direkt zum Hauptbereich

Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist.

§ 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII

Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -

 Nach dem Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09) stellt der aufgrund einer Erbschaft ausgezahlte Betrag Vermögen dar. Denn im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gehe die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben über, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechtes ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Das BSG geht dabei davon aus, dass bereits die Verfügungsmöglichkeit über das Erbe den Zufluss begründet. Der Zufluss des Geldbetrages mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls stelle somit ein Versilbern bereits vorhandenen Vermögens dar und sei weiterhin als Vermögen zu qualifizieren. Einkommen liege lediglich dann vor, wenn der Leistungsberechtigte Inhaber einer Forderung gegen den Nachlass geworden ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -).

Diesem Urteil des BSGist zu folgen, welches eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 06. April 2011 - L 12 (20) AS 34/09 -; Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Februar 2011 - L 7 AS 724/09 -; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2010, - L 18 AS 1826/08 -; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER -, Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS -; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -).


Die Sozialhilfeempfängerin hatte bereits mit dem Eintritt des Erbfalls ein Anwartschaftsrecht an ihrem Erbanteil für den Fall des Eintritts des Nacherbfalls erworben. Dieses Anwartschaftsrecht stellt ebenso wie der Pflichtteilsanspruch, für welchen das BSG bereits mit Urteil vom 06. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 - die Vermögenseigenschaft angenommen hat, Vermögen des Leistungsberechtigten gemäß § 90 SGB XII dar, sofern es vor Leistungsbeginn angefallen ist (vgl. auch LPK/SGB II/Brühl, 3. Auflage 2009, § 12, Rd. 10).



Anmerkung: Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe einer vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII.

Unter Einkommen versteht man nach der modifizierten Zuflusstheorie in Abgrenzung zum Vermögen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, welche der erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Bedarfszeitraums hinzu erhält, wohin gegen Vermögen diejenigen Mittel sind, welche zu Beginn dieses Zeitraums bereits vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. Juli 2008 - B 14/7b AS 12/07 R -, - B 14/7b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 26/07 R -, - B 14/7b AS 43/07 R -, 30. September 2008 - B 4 AS 29/09 R -, - B 4 AS 57/07 R - und 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R -). Diese Abgrenzung gilt auch für die Sozialhilfe (vgl. Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 - B SO 35/07 R - ).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist