Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist.
§ 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -
Nach dem Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09) stellt der aufgrund einer Erbschaft ausgezahlte Betrag Vermögen dar. Denn im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gehe die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben über, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechtes ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Das BSG geht dabei davon aus, dass bereits die Verfügungsmöglichkeit über das Erbe den Zufluss begründet. Der Zufluss des Geldbetrages mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls stelle somit ein Versilbern bereits vorhandenen Vermögens dar und sei weiterhin als Vermögen zu qualifizieren. Einkommen liege lediglich dann vor, wenn der Leistungsberechtigte Inhaber einer Forderung gegen den Nachlass geworden ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -).
Diesem Urteil des BSGist zu folgen, welches eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 06. April 2011 - L 12 (20) AS 34/09 -; Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Februar 2011 - L 7 AS 724/09 -; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2010, - L 18 AS 1826/08 -; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER -, Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS -; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -).
Die Sozialhilfeempfängerin hatte bereits mit dem Eintritt des Erbfalls ein Anwartschaftsrecht an ihrem Erbanteil für den Fall des Eintritts des Nacherbfalls erworben. Dieses Anwartschaftsrecht stellt ebenso wie der Pflichtteilsanspruch, für welchen das BSG bereits mit Urteil vom 06. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 - die Vermögenseigenschaft angenommen hat, Vermögen des Leistungsberechtigten gemäß § 90 SGB XII dar, sofern es vor Leistungsbeginn angefallen ist (vgl. auch LPK/SGB II/Brühl, 3. Auflage 2009, § 12, Rd. 10).
Anmerkung: Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe einer vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII.
Unter Einkommen versteht man nach der modifizierten Zuflusstheorie in Abgrenzung zum Vermögen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, welche der erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Bedarfszeitraums hinzu erhält, wohin gegen Vermögen diejenigen Mittel sind, welche zu Beginn dieses Zeitraums bereits vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. Juli 2008 - B 14/7b AS 12/07 R -, - B 14/7b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 26/07 R -, - B 14/7b AS 43/07 R -, 30. September 2008 - B 4 AS 29/09 R -, - B 4 AS 57/07 R - und 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R -). Diese Abgrenzung gilt auch für die Sozialhilfe (vgl. Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 - B SO 35/07 R - ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -
Nach dem Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09) stellt der aufgrund einer Erbschaft ausgezahlte Betrag Vermögen dar. Denn im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gehe die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben über, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechtes ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Das BSG geht dabei davon aus, dass bereits die Verfügungsmöglichkeit über das Erbe den Zufluss begründet. Der Zufluss des Geldbetrages mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls stelle somit ein Versilbern bereits vorhandenen Vermögens dar und sei weiterhin als Vermögen zu qualifizieren. Einkommen liege lediglich dann vor, wenn der Leistungsberechtigte Inhaber einer Forderung gegen den Nachlass geworden ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -).
Diesem Urteil des BSGist zu folgen, welches eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 06. April 2011 - L 12 (20) AS 34/09 -; Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Februar 2011 - L 7 AS 724/09 -; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2010, - L 18 AS 1826/08 -; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER -, Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS -; Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -).
Die Sozialhilfeempfängerin hatte bereits mit dem Eintritt des Erbfalls ein Anwartschaftsrecht an ihrem Erbanteil für den Fall des Eintritts des Nacherbfalls erworben. Dieses Anwartschaftsrecht stellt ebenso wie der Pflichtteilsanspruch, für welchen das BSG bereits mit Urteil vom 06. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 - die Vermögenseigenschaft angenommen hat, Vermögen des Leistungsberechtigten gemäß § 90 SGB XII dar, sofern es vor Leistungsbeginn angefallen ist (vgl. auch LPK/SGB II/Brühl, 3. Auflage 2009, § 12, Rd. 10).
Anmerkung: Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe einer vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII.
Unter Einkommen versteht man nach der modifizierten Zuflusstheorie in Abgrenzung zum Vermögen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, welche der erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Bedarfszeitraums hinzu erhält, wohin gegen Vermögen diejenigen Mittel sind, welche zu Beginn dieses Zeitraums bereits vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. Juli 2008 - B 14/7b AS 12/07 R -, - B 14/7b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 26/07 R -, - B 14/7b AS 43/07 R -, 30. September 2008 - B 4 AS 29/09 R -, - B 4 AS 57/07 R - und 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R -). Diese Abgrenzung gilt auch für die Sozialhilfe (vgl. Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 - B SO 35/07 R - ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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