Direkt zum Hauptbereich

Wieviel Geld darf Großmutter ihren „Hartz-IV-Enkeln“ denn geben?


Das Jobcenter hat nach einem Hinweis des Bundessozialgerichtes den Klageanspruch anerkannt.

Anmerkung: Eine Entscheidung des BSG zum Enkelfall, hätte nur noch rechtshistorische Bedeutung erlangen, weil ab dem 1. April 2011 das Gesetz geändert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreites war allerdings etwas übersehen worden, was den Richtern des BSG wohl nicht  entgangen ist, aber ein findiger Prozessbevollmächtigter hätte erkennen können.
Geld hatten nur die Enkelkinder von der Oma erhalten. Auf Rückzahlung wurde allerdings auch eine Klägerin zu 1), wohl die Mutter der Kinder, in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme war rechtswidrig, weil Einkommen der Kinder nur auf deren Unterhalt und nicht auf den Unterhalt der anderen Erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden kann (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II „Umkehrschluss“). Die Rückforderungsbescheide waren damit zumindest teilweise rechtswidrig und mussten aufgehoben werden. Die Vorinstanz hatte das wohl übersehen, denn andernfalls hätte es auf die Berufung des Jobcenters die Klage nicht abgewiesen.

Seit dem 1.April 2011 gilt für die Geldgeschenke der Großmutter folgende regelung:

§ 11a Abs. 5 SGB II:

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Hier hatte jedes Kind zu Weihnachten 100 Euro und ein weiteres Kind noch 135 Euro zum Geburttag erhalten.
Rechtliche und sittliche Pflicht für Weihnachtsgeldgeschenke besteht wohl nicht, denn die Großmutter leistete die Zahlungen weder  auf ihre Unterhaltspflicht noch aus einer sittlichen Pflicht heraus. Sie wollte den Enkeln wohl nur eine Freude machen.

Hier prallen Argumente, wie größtmögliche Schonung des Steuersäckels Teilhabe der Kinder am wirklichen Leben. Auch der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ein Taschengeld der Großeltern für die Kinder von der Anrechnung freistellen (BT - Drs. 17/ 3404 S.156).  

Fazit: Wenn andere Kinder das Geld von der Oma („kauft euch was Schönes“) behalten dürften, dann kann man Kinder, die Leistungsberechtigt sind nicht ausnehmen. Es sei denn die Grenze von üblichen Geldgeschenken wird überschritten, was hier nicht der Fall ist.
Auch den zweiten Fall („oder“) ist hier anzuwenden, weil das Geld von den Kindern nicht für den Lebensunterhalt, sondern für Sachen ausgegeben wird, die sie sich sonst nicht leisten können (z. B. Spielkonsole etc).

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist