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Wieviel Geld darf Großmutter ihren „Hartz-IV-Enkeln“ denn geben?


Das Jobcenter hat nach einem Hinweis des Bundessozialgerichtes den Klageanspruch anerkannt.

Anmerkung: Eine Entscheidung des BSG zum Enkelfall, hätte nur noch rechtshistorische Bedeutung erlangen, weil ab dem 1. April 2011 das Gesetz geändert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreites war allerdings etwas übersehen worden, was den Richtern des BSG wohl nicht  entgangen ist, aber ein findiger Prozessbevollmächtigter hätte erkennen können.
Geld hatten nur die Enkelkinder von der Oma erhalten. Auf Rückzahlung wurde allerdings auch eine Klägerin zu 1), wohl die Mutter der Kinder, in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme war rechtswidrig, weil Einkommen der Kinder nur auf deren Unterhalt und nicht auf den Unterhalt der anderen Erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden kann (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II „Umkehrschluss“). Die Rückforderungsbescheide waren damit zumindest teilweise rechtswidrig und mussten aufgehoben werden. Die Vorinstanz hatte das wohl übersehen, denn andernfalls hätte es auf die Berufung des Jobcenters die Klage nicht abgewiesen.

Seit dem 1.April 2011 gilt für die Geldgeschenke der Großmutter folgende regelung:

§ 11a Abs. 5 SGB II:

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Hier hatte jedes Kind zu Weihnachten 100 Euro und ein weiteres Kind noch 135 Euro zum Geburttag erhalten.
Rechtliche und sittliche Pflicht für Weihnachtsgeldgeschenke besteht wohl nicht, denn die Großmutter leistete die Zahlungen weder  auf ihre Unterhaltspflicht noch aus einer sittlichen Pflicht heraus. Sie wollte den Enkeln wohl nur eine Freude machen.

Hier prallen Argumente, wie größtmögliche Schonung des Steuersäckels Teilhabe der Kinder am wirklichen Leben. Auch der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ein Taschengeld der Großeltern für die Kinder von der Anrechnung freistellen (BT - Drs. 17/ 3404 S.156).  

Fazit: Wenn andere Kinder das Geld von der Oma („kauft euch was Schönes“) behalten dürften, dann kann man Kinder, die Leistungsberechtigt sind nicht ausnehmen. Es sei denn die Grenze von üblichen Geldgeschenken wird überschritten, was hier nicht der Fall ist.
Auch den zweiten Fall („oder“) ist hier anzuwenden, weil das Geld von den Kindern nicht für den Lebensunterhalt, sondern für Sachen ausgegeben wird, die sie sich sonst nicht leisten können (z. B. Spielkonsole etc).

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