Jobcenter sind ungeachtet der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet, auch wenn der Umzug - nicht - erforderlich ist.
§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -
Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat sich im Rechtsverkehr als Instrument des Wohnungsmarktes zur Bestätigung der Zahlungssicherheit entwickelt.Ohne Zusicherung erhalten Hilfebedürftige typischerweise keinen Wohnraum.(Rechtsauffassung des SG Berlin ,Beschluss v. 13.05.2011, - S 174 AS 12626/11 ER -).
Der Rechtsauffassung des SG Berlin ist nicht zu folgen, so ausdrücklich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschludd vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -.
Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung ist aber keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so zu vermeiden, dass der Hilfebedürftige infolge einer nur teilweisen Übernahme von Kosten erneut in eine Notlage gerät (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010, L 5 AS 1880/10 B ER, vom 14. Mai 2009, L 5 AS 573/09 B ER, und vom 16. Januar 2009, L 5 B 2097/08 AS ER, m.w.N.; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Die Übernahme der Mietkaution ist nicht Gegenstand einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, sondern einer solchen nach § 22 Abs. 6 SGB II. Eine derartige Zusicherung hat die Antragstellerin nicht beantragt. Zuständig wäre auch insoweit nicht der Antragsgegner, sondern gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II der am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger.
Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren .
§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)
Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -
Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat sich im Rechtsverkehr als Instrument des Wohnungsmarktes zur Bestätigung der Zahlungssicherheit entwickelt.Ohne Zusicherung erhalten Hilfebedürftige typischerweise keinen Wohnraum.(Rechtsauffassung des SG Berlin ,Beschluss v. 13.05.2011, - S 174 AS 12626/11 ER -).
Der Rechtsauffassung des SG Berlin ist nicht zu folgen, so ausdrücklich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschludd vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -.
Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung ist aber keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so zu vermeiden, dass der Hilfebedürftige infolge einer nur teilweisen Übernahme von Kosten erneut in eine Notlage gerät (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010, L 5 AS 1880/10 B ER, vom 14. Mai 2009, L 5 AS 573/09 B ER, und vom 16. Januar 2009, L 5 B 2097/08 AS ER, m.w.N.; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Die Übernahme der Mietkaution ist nicht Gegenstand einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, sondern einer solchen nach § 22 Abs. 6 SGB II. Eine derartige Zusicherung hat die Antragstellerin nicht beantragt. Zuständig wäre auch insoweit nicht der Antragsgegner, sondern gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II der am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger.
Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren .
§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)
Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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