Welt online stellt fest, dass Cuxhaven an der Nordsee liegt oder ein Kommentar zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 24.08.2011.
Welt-online berichtet: „Bundessozialgericht: Hartz IV Empfänger darf Haus an der Nordsee behalten.“
Was wollen uns die Redakteure von Welt-online da mitteilen? Das Hartz IV Empfänger ein Haus mit Meerblick haben, oder das Cuxhaven an der Nordsee liegt.
Gegenstand des Verfahrens B 14 AS 91/10 R und des Urteils hierüber vom 24.08.2011 war jedenfalls nicht die Frage, ob die Kläger des Verfahrens ihr in Cuxhaven oder Umgebung gelegenes Einfamilienhaus als Vermögensgegenstand verwerten müssen. Es ging hier wohl nur darum, inwieweit das Jobcenter Cuxhaven verpflichtet ist, die Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger zu übernehmen.
Dazu gönnt uns Welt-online ein Blick auf die Nordsee bei Cuxhaven. Die Spaziergänger genießen wahrscheinlich alle ihre Freizeit als Hartz-IV-Empfänger oder schauen auf dem Rückweg neiderfüllt auf eine Villa am Stand, die so weiß man es jetzt besser, auch einem Hartz-IV-Empfänger gehören darf.
Anmerkung von Willi 2:
BSG, Urteil vom 23.08.2011, - B 14 AS 91/10 R -
Bundessozialgericht kritisiert Berechnung angemessener Unterkunftskosten bei Hartz IV .
Denn Jobcenter dürfen nicht einfach die von Hartz-IV-Beziehern gezahlten durchschnittlichen Mieten als Grundlage für angemessene Unterkunftskosten heranziehen, denn dies entspricht nicht den Vorgaben des BSG zur Ermittlung eines schlüssigen Konzepts.
Vergleiche dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 106/10 R -, RdNr. 15
Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln . Dann ist - falls insofern vom Hilfebedürftigen Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können .
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen): Mietspiegel als schlüssiges Konzept; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29; zuletzt: BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20 ff).
Vergleiche dazu Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 06.04.2011, - S 23 AS 1244/09 -
Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungs-bedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne . Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenz-sichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gege-benheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebe-dürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich ange-messenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22, Rdn. 35). Dessen Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemes-sene Referenzmiete oder die Mietobergrenze müssen mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.
Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden "schlüssigen Konzepts" zu ermit-teln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R; vgl. dazu auch Keller in NDV 2009, S. 51 ff.). Die Datenerhebung muss folgen-den Kriterien entsprechen:
• sie darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, • Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-Nettomiete (Vergleichbar-keit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Miet-spiegel), • Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswer-tung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungs-grenze).
Anmerkung von Willi 2:
BSG, Urteil vom 23.08.2011, - B 14 AS 91/10 R -
Bundessozialgericht kritisiert Berechnung angemessener Unterkunftskosten bei Hartz IV .
Denn Jobcenter dürfen nicht einfach die von Hartz-IV-Beziehern gezahlten durchschnittlichen Mieten als Grundlage für angemessene Unterkunftskosten heranziehen, denn dies entspricht nicht den Vorgaben des BSG zur Ermittlung eines schlüssigen Konzepts.
Vergleiche dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 106/10 R -, RdNr. 15
Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst ist die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren abstrakt zu ermitteln . Dann ist - falls insofern vom Hilfebedürftigen Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte angemietet werden können .
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft, also die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen): Mietspiegel als schlüssiges Konzept; BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29; zuletzt: BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20 ff).
Vergleiche dazu Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 06.04.2011, - S 23 AS 1244/09 -
Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungs-bedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne . Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenz-sichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gege-benheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebe-dürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich ange-messenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. auch Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22, Rdn. 35). Dessen Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemes-sene Referenzmiete oder die Mietobergrenze müssen mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.
Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden "schlüssigen Konzepts" zu ermit-teln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R; vgl. dazu auch Keller in NDV 2009, S. 51 ff.). Die Datenerhebung muss folgen-den Kriterien entsprechen:
• sie darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, • Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-Nettomiete (Vergleichbar-keit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Miet-spiegel), • Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswer-tung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungs-grenze).
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