Die Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II – Verweis nur auf eine ungeminderte Altersrente – ist auf Ansprüche, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind und Personen, die das 58. Lebensjahr vor diesem Zeitpunkt vollendet haben, befristet.
1. Fälle nach § 428 SGB III
Die hilfebedürftige Person, die Leistungen nach § 428 SGB III bezogen hat, ist auch nach dem 01.01.2008 nur dann aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen (§ 65 Abs. 4 Satz 4 SGB II).
Auch eine Inanspruchnahme des § 428 SGB III ist nach dem 31.12.2007 noch möglich, wenn die Voraussetzungen dafür bereits im Jahr 2007 vorgelegen haben und lediglich die Erklärung zur Inanspruchnahme nicht abgegeben wurde. Auch für diesen Personenkreis gilt die Regelung des § 65 Abs. 4 Satz 4 SGB II i. V. m. § 428 SGB III (vgl. dazu Fachliche Hinweise zu § 12a SGB II – Kapitel 1.5.3).
2. Fälle ohne Inanspruchnahme des § 428 SGB III
Gemäß § 12a Satz 2 SGB II besteht für Ansprüche ab 01.01.2008 grundsätzlich die Verpflichtung, ab Vollendung des 63. Lebensjahres auch eine geminderte Altersrente zu beantragen. In bestimmten Fällen ist von der Aufforderung zur Rentenantragstellung auf eine geminderte Altersrente abzusehen (vgl. dazu Fachliche Hinweise zu § 12a SGB II – Kapitel 1.5.2 ).
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12a SGB II , geändert am 17.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 24.05.2011, - L 7 AS 88/11 B ER -
Für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Sie dürfen nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Altersrente aufgefordert werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/fur-hilfebedurftige-deren-anspruch-auf.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
1. Fälle nach § 428 SGB III
Die hilfebedürftige Person, die Leistungen nach § 428 SGB III bezogen hat, ist auch nach dem 01.01.2008 nur dann aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen (§ 65 Abs. 4 Satz 4 SGB II).
Auch eine Inanspruchnahme des § 428 SGB III ist nach dem 31.12.2007 noch möglich, wenn die Voraussetzungen dafür bereits im Jahr 2007 vorgelegen haben und lediglich die Erklärung zur Inanspruchnahme nicht abgegeben wurde. Auch für diesen Personenkreis gilt die Regelung des § 65 Abs. 4 Satz 4 SGB II i. V. m. § 428 SGB III (vgl. dazu Fachliche Hinweise zu § 12a SGB II – Kapitel 1.5.3).
2. Fälle ohne Inanspruchnahme des § 428 SGB III
Gemäß § 12a Satz 2 SGB II besteht für Ansprüche ab 01.01.2008 grundsätzlich die Verpflichtung, ab Vollendung des 63. Lebensjahres auch eine geminderte Altersrente zu beantragen. In bestimmten Fällen ist von der Aufforderung zur Rentenantragstellung auf eine geminderte Altersrente abzusehen (vgl. dazu Fachliche Hinweise zu § 12a SGB II – Kapitel 1.5.2 ).
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12a SGB II , geändert am 17.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 24.05.2011, - L 7 AS 88/11 B ER -
Für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Sie dürfen nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Altersrente aufgefordert werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/fur-hilfebedurftige-deren-anspruch-auf.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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