Liegt ein Härtefall im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII vor, wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist. Er habe angesichts seiner Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben können.
Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 21.05.2010, - L 7 SO 78/06 21.05.2010 -
1. Zur Verwertbarkeit des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung im Rahmen des SGB 12
2. Eine Lebensversicherung ist nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB 12 als Schonvermögen zur zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt zu lassen, wenn es sich dabei nicht um Kapital iS des § 10a EStG oder des 11. Abschnitts EStG (sog. Riester-Rente) handelt.
3. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermag im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 zu begründen.
4. Bleibt bei der Verwertung einer Lebensversicherung der Rückkaufswert um ca. 11 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurück, liegt keine Härte iS des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 vor.
Denn die Rechtsprechung des BSG zum SGB II zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Kapitallebensversicherungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5) lässt sich nicht eins zu eins auf die Auslegung des Merkmals der Härte im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übertragen ((so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 11 B 206/05 SO ER – FEVS 57, 69 ff; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 – L 2 SO 233/08 ER-B – FEVS 59, 572 ff., jeweils m.w.N.; offengelassen BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 3).
Denn zum einen fehlt in § 90 Abs. 3 SGB XII das als Anknüpfungspunkt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II dienende Merkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit. Zum anderen sollte bei Einführung des SGB XII die bisherige Regelung des § 88 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übertragen werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 66 zu § 85 des Entwurfs), was auch als Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung verstanden werden kann.
Jedoch legen die aufgezeigten Gesichtspunkte eine vom SGB II abweichende, im SGB XII weitergehende Verwertungsobliegenheit nahe. Dies begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Schonung von Vermögen nach dem SGB II uneingeschränkt übertragen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3/03 – BVerwGE 121, 34 ff.), zumal sich der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Hinblick auf das das SGB II prägende (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II; BT-Drucks. 15/1516 S. 2, 44) Ziel der kurzfristigen Reintegration in den Arbeitsmarkt wesentlich unterscheidet.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 21.05.2010, - L 7 SO 78/06 21.05.2010 -
1. Zur Verwertbarkeit des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung im Rahmen des SGB 12
2. Eine Lebensversicherung ist nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB 12 als Schonvermögen zur zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt zu lassen, wenn es sich dabei nicht um Kapital iS des § 10a EStG oder des 11. Abschnitts EStG (sog. Riester-Rente) handelt.
3. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermag im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 zu begründen.
4. Bleibt bei der Verwertung einer Lebensversicherung der Rückkaufswert um ca. 11 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurück, liegt keine Härte iS des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 vor.
Denn die Rechtsprechung des BSG zum SGB II zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Kapitallebensversicherungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R – BSGE 99, 77 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5) lässt sich nicht eins zu eins auf die Auslegung des Merkmals der Härte im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übertragen ((so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 11 B 206/05 SO ER – FEVS 57, 69 ff; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 – L 2 SO 233/08 ER-B – FEVS 59, 572 ff., jeweils m.w.N.; offengelassen BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R – SozR 4-3500 § 90 Nr. 3).
Denn zum einen fehlt in § 90 Abs. 3 SGB XII das als Anknüpfungspunkt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II dienende Merkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit. Zum anderen sollte bei Einführung des SGB XII die bisherige Regelung des § 88 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übertragen werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 66 zu § 85 des Entwurfs), was auch als Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung verstanden werden kann.
Jedoch legen die aufgezeigten Gesichtspunkte eine vom SGB II abweichende, im SGB XII weitergehende Verwertungsobliegenheit nahe. Dies begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Schonung von Vermögen nach dem SGB II uneingeschränkt übertragen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3/03 – BVerwGE 121, 34 ff.), zumal sich der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Hinblick auf das das SGB II prägende (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II; BT-Drucks. 15/1516 S. 2, 44) Ziel der kurzfristigen Reintegration in den Arbeitsmarkt wesentlich unterscheidet.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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