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Beliebteste Postings im Blog des Sozialrechtsexperten zu Hartz IV

1. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.06.2011, - L 5 AS 366/10 B ER -

Spricht das Schlafen in einem gemeinsamem Bett des Hartz IV- Empfängers mit seiner Bekannten mehr oder gegen eine eheähnliche BG gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/spricht-das-schlafen-in-einem.html

2. Sozialgericht Frankfurt Beschluss vom 14.07.2011, - S 32 AS 788/11 ER - , Beschwerde  anhängig beim LSG Hessen unter dem AZ.: L 7 AS 402/11 B ER

Fernsehquiz-Gewinnerin hat keinen Hartz IV-Anspruch

Einkommen muß vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und ist auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muß.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/fernsehquiz-gewinnerin-hat-keinen-hartz.html

3. Hartz IV - Anforderungen des BVerfG Urteils vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - enthalten argumentative Weichspühler - Extreme Prozeduralisierung -

Entspricht die neue Hartz IV-Regelleistung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?
Ein Aufsatz von Prof. Dr. Stephan Rixen , abgedruckt in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell, 04/2011.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-anforderungen-des-bverfg.html

4. OLG Schleswig , Urteil vom 22.12.2010, - 15 WF 305/10 -

Kontoauszug teilweise geschwärzt- Gericht Schleswig versagt Prozesskostenhilfe für Hilfebedürftigen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/kontoauszug-teilweise-geschwarzt.html

5. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.05.2011, - L 5 B 217/08 AS -

Sozialgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, dass es einem Hartz IV-Empfänger zuzumuten ist, die Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen- Bagatellbeträge -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sozialgericht-magdeburg-vertritt-die.html

6. LSG Saarbrücken Beschluß vom 2.5.2011, L 9 AS 9/11 B ER

Wer sich weigert, an einer vom Grundsicherungsträger zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, verletzt die ihm gem § 59 SGB II iVm § 309 SGB III obliegende Mitwirkungspflicht

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/wer-sich-weigert-einer-vom.html

7. Bundessozialgericht, 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R

Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht.Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche  (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/aukunftspflicht-eines-partners-nur-bei.html

8. Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B  festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html

9. Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER 

Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/konnen-obsevationsberichte-des.html

10. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -

Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html

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Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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