§ 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
Nach § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Dass Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II droht, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zum Anordnungsgrund.
Liegt drohende Wohnungslosigkeit aber vor, sollen gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II die Schulden übernommen werden. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 gegeben sind, bedeutet zugleich, dass dem Antragsgegner für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt (vgl. zu § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R – ).
Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im dargestellten Sinne, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. Es ist regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden denkbar, um den Anspruch des Hilfebedürftigen auf eine angemessene Unterkunft zu sichern. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden, wobei auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, in den Fällen des Satzes 2 regelmäßig zurücktritt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen, ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
Nach § 22 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Dass Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II droht, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen zum Anordnungsgrund.
Liegt drohende Wohnungslosigkeit aber vor, sollen gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II die Schulden übernommen werden. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 gegeben sind, bedeutet zugleich, dass dem Antragsgegner für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum verbleibt (vgl. zu § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R – ).
Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit im dargestellten Sinne, ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. Es ist regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Schulden denkbar, um den Anspruch des Hilfebedürftigen auf eine angemessene Unterkunft zu sichern. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden, wobei auch ein etwaiges wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, in den Fällen des Satzes 2 regelmäßig zurücktritt.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Das Urteil ist aber die absolute Ausnahme,die Regel ist die Ablehnung mit dem Rat, man kann es nochmals versuchen, wenn die Räumungsklage rechtshängig ist.
AntwortenLöschenBezüglich der Mietrechtsreform 2013 würde eine Ablehnung allerdings regelmäßig in die Obdachlosigkeit führen. Denn der Rat, es noch einmal zu versuchen, geht, gelinde gesagt, ins Leere!
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