Direkt zum Hauptbereich

Hartz-IV-Empfänger verlassen Berlins City

Mit Statistiken der Bundesagentur für Arbeit gibt es erstmals belastbare Zahlen über die Verlierer der Aufwertung von Wohnvierteln: Sie landen in den Großsiedlungen am Stadtrand.

In Berlin sind Arbeitslose im Zuge der steigenden Mieten in vielen Innenstadtbezirken zunehmend gezwungen, in die Großsiedlungen am Stadtrand mit ihren immer noch günstigen Wohnkosten auszuweichen. Für diesen lange vermuteten Trend gibt es jetzt erstmals belastbare Zahlen, die Spandaus Sozialstadtrat Martin Matz (SPD) aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit gezogen hat.

Demnach sind innerhalb eines Jahres rund 2000 Hartz-IV-Empfänger mehr nach Spandau, Marzahn-Hellersdorf und Reinickendorf gezogen, als von dort in die Jobcenter anderer Bezirke gewechselt sind. Parallel dazu gaben die Jobcenter in den begehrten Innenstadtlagen Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte und Pankow in vergleichbarem Umfang Arbeitslose an andere Jobcenter ab.
Für Sozialstadtrat Matz ist der Befund eindeutig: „Es gibt einen Treck von Leuten in die Großsiedlungen, die nicht anders können“, sagte der Sozialdemokrat.


Quelle: http://www.morgenpost.de/berlin/article1696500/Hartz-IV-Empfaenger-verlassen-Berlins-City.html



Anmerkung : Nach Auffassung des 25. Senats des LSG Berlin- Brandenburg , welcher der Rechtsauffassung des 32. Senats des LSG Berlin folgt, beträgt die monatliche Kaltmiete für einen 2- Personen- Haushalt in Berlin 600,80 Euro Kaltmiete ---zuzüglich der Heizkosten - und für einen 2- Personen Haushalt sind bis zu 80 qm angemessen!!!!!!!!!!!!



Wahnsinn , wenn man bedenkt , dass die Berliner JC immer noch in rechtswidriger Weise eine Bruttowarmmiete, welche es im Gesetz SGB II nicht gibt von 444 Euro gewährt.


Alle bedürftigen Hartz IV 2-Personen- Haushalte bekommen monatlich rund 210 Euro Kosten der Unterkunft zu wenig, macht im Jahr 2400 Euro!!!!!!!!!!;

wenn man der Auffssaung des 25. Senats folgt.


Hier mein ausführlicher Beitrag dazu : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.06.2011, - L 25 AS 438/09 B PKH -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/


Anmerkung: BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 65/09 R- Rz.: 24 b


Bei der Bestimmung der angemessenen KdU ist als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen.
Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung.


Anmerkung : Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.



Anmerkung : Wohnung zu teuer? Wir beraten Sie gern gegen Vorlage eines Beratungshilfescheines.


Hier gehts zu RA Ludwig Zimmermann : http://www.hartz4-rechtsanwalt.de/

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist