Bei einer mietvertraglich vereinbarten Betreuungspauschale handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII
§ 29 SGB XII
BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 19/09 R -
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ua die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Dieser Bedarf wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten bei Mietwohnungen zählen zwar regelmäßig neben den tatsächlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben (vgl nur Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 RdNr 7, Stand Dezember 2010). Dem Grunde nach sind aber auch Betreuungspauschalen, wenn sie - wie hier - als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII angesehen zu werden (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 29 SGB XII RdNr 17; vgl auch Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 30 f, Stand Mai 2009, und Frank in Hohm, SGB II, § 22 RdNr 11, Stand März 2010).
Die mit der Betreuung verbundene Dienstleistung dient zwar ihrer Art nach nicht unmittelbar den sozialhilferechtlich vorgesehenen Zwecken der Leistungen für die Unterkunft, die sich darauf beschränken, einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt mit einer gewissen Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, zu gewährleisten (Link in jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII RdNr 20; zum parallelen Begriff der Unterkunft in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15). Auch sind die Betreuungspauschalen nicht als Element der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 2 Betriebskostenverordnung (vgl dazu allgemein BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
Die Leistungen für Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII sind bei Mietverhältnissen jedoch nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt. Denn § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 18 ff mwN). Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen.
Eine Absenkung des Regelsatzes um die Betreuungspauschale wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 2. Alt SGB XII (vgl zu dieser Möglichkeit auch bei Grundsicherungsleistungen BSGE 99, 252 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) scheidet aus. Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse .
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12032&pos=1&anz=56
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 19/09 R -
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ua die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Dieser Bedarf wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten bei Mietwohnungen zählen zwar regelmäßig neben den tatsächlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben (vgl nur Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 RdNr 7, Stand Dezember 2010). Dem Grunde nach sind aber auch Betreuungspauschalen, wenn sie - wie hier - als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII angesehen zu werden (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 29 SGB XII RdNr 17; vgl auch Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 30 f, Stand Mai 2009, und Frank in Hohm, SGB II, § 22 RdNr 11, Stand März 2010).
Die mit der Betreuung verbundene Dienstleistung dient zwar ihrer Art nach nicht unmittelbar den sozialhilferechtlich vorgesehenen Zwecken der Leistungen für die Unterkunft, die sich darauf beschränken, einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt mit einer gewissen Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, zu gewährleisten (Link in jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII RdNr 20; zum parallelen Begriff der Unterkunft in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15). Auch sind die Betreuungspauschalen nicht als Element der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 2 Betriebskostenverordnung (vgl dazu allgemein BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
Die Leistungen für Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII sind bei Mietverhältnissen jedoch nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt. Denn § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 18 ff mwN). Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen.
Eine Absenkung des Regelsatzes um die Betreuungspauschale wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 2. Alt SGB XII (vgl zu dieser Möglichkeit auch bei Grundsicherungsleistungen BSGE 99, 252 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) scheidet aus. Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse .
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12032&pos=1&anz=56
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Würde das bedeuten, dass der Mehrbedarf bei betreutem Wohnen ausser Kraft gesetzt ist wenn die Betreuungspauschale direkt zu den Unterkunftskosten hinzugerechnet würde, wenn Im Mietvertrag die Betreuungspauschale fester Bestandteil ist?
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