Eine Anfechtungs- und Leistungsklage ist als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011,- S 20 SO 1922/11 -
Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ist auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten.
Die Durchführung des Vorverfahrens stellt jedoch gemäß §§ 78 Abs. 3, 1 Satz 1 SGG eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R -, in: juris, Rn. 20). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. BSG, a. a. O., in: juris, Rn. 15). Hieran fehlt es.
Die Klage wäre jedoch selbst dann unzulässig, wenn in der Klageschrift gleichwohl die Erhebung eines Widerspruchs gegen den beförderten Bescheid der Beklagten gesehen werden will. Da das Vorverfahren, das den Erlass des Widerspruchsbescheides einschließt (§ 62 Halbsatz 2 SGB X i. V. m. § 8 Halbsatz 2 SGB X), bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durchgeführt worden ist und auch keine der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG benannten Ausnahmekonstellationen vorliegt, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.3.2009 - 9 S 371/08 -, in: juris, Rn. 18). Dies entspricht dem Wortlaut des § 78 SGG und nimmt der Klägerin keinen Rechtsschutz, da sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides erneut klagen kann. Außerdem trägt die Abweisung der Klage als unzulässig den drei Funktionen des Widerspruchsverfahrens - Selbstkontrolle der Verwaltung, erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit für den Einzelnen durch Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts, Entlastung der Gerichte - besser Rechnung.
Die gegenteilige Ansicht, wonach eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, das Verfahren aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist, überzeugt nicht. Jene Ansicht, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.2.1964 (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21) gründet und mit Urteil vom 22.6.1966 (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21), 3.3.1999 (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 28, 32) und 13.12.2000 (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R -, in: juris, Rn. 25) bestätigt worden ist, führt zur Begründung pauschal lediglich die Prozessökonomie an. Weitere Begründungen liefert sie nicht.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich am Maßstab von Fällen gebildet, in denen - wie hier - innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist lediglich Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, und hierzu zutreffend ausgeführt, dass in dieser Klageerhebung zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken ist. Zu Unrecht wird diese Ansicht jedoch in einen nicht vorhandenen Sachzusammenhang mit dem Fortgang des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Zwar liefe die Klägerin Gefahr, infolge Versäumung der Widerspruchsfrist ihrer Rechte verlustig zu gehen, wenn die Klage nicht zugleich auch als Widerspruch zu verstehen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es "bei dieser Rechtslage auch aus prozessökonomischen Gründen geboten" sein soll, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21. Das Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21, verbindet diese beiden Erwägungen nur mit einem Semikolon). Die überkommene höchstgerichtliche Ansicht würdigt nicht hinreichend, dass das prozessuale Schicksal einer Klage, die mangels durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen wird, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zeitigt, der zugleich mit der Klage erhoben worden ist. Da Widerspruch und Klage auch dann, wenn sie wie in den höchstgerichtlich entschiedenen Fällen in einem Schriftsatz gemeinsam erhoben werden, eigenständige Rechtsbehelfe darstellen, droht die Klägerin durch Abweisung der Klage als unzulässig keiner Rechte verlustig zu gehen, die sie nicht auch mit dem weiterhin zulässigen Widerspruch und ggf. einer anschließenden Gestaltungsklage geltend machen kann. Diese Rechtsverfolgung wird durch das Prozessurteil nicht berührt, weil nur die dadurch entschiedene Prozessfrage in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1990 - VIII ZB 42/90 -, in: juris, Rn. 9 f.).
Der Auffassung des Bundessozialgerichts ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheid weder aus materiell-rechtlichen noch aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten prozessökonomisch ist.
Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Gerichte (Filterfunktion). Diese werden zu einem Zeitpunkt in den Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem auch noch Ermittlungen notwendig werden können. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst (vgl. Binder, in: Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2009, § 78 Rn. 8). Die nach höchstrichterlicher Ansicht erforderliche Aussetzung des Verfahrens hat zudem das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verortete Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz zu beachten. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, in: juris, Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - in: juris, Rn. 10; Beschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, in: juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.5.1997 - 1 BvR 711/96 -, in: juris, Rn. 34). Bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung wird das Verfahren um die Zeit, die das Widerspruchsverfahren benötigt, verlängert, was angesichts der Entschädigungspflicht des Staates für überlange Verfahrensdauern gemäß Art. 6 Abs. 1, 41 Europäische Menschenrechts-konvention (EMRK) nicht prozessökonomisch ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13.1.2011 - 397/04, 2322/07 -, in: juris, Rn. 55 - 57 und 65 m. w. N.). Die Aussetzung des Klageverfahrens ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Weigert sich eine Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder braucht sie zu lange, berechtigt § 88 SGG die Klägerin zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG in Anspruch genommen werden, dessen Zulässigkeit kein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt. Die höchstgerichtlich erwogene Verpflichtung der Behörde zur Widerspruchsentscheidung durch Zwischenurteil des Gerichts (§ 202 SGG i. V. m. § 303 Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 32) stellt hierzu keine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar und gleicht die Nachteile mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht aus. Vielmehr ist das Gericht infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung zusätzlich gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 114a Rn. 10a).
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides ist auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten.
Die Durchführung des Vorverfahrens stellt jedoch gemäß §§ 78 Abs. 3, 1 Satz 1 SGG eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R -, in: juris, Rn. 20). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. BSG, a. a. O., in: juris, Rn. 15). Hieran fehlt es.
Die Klage wäre jedoch selbst dann unzulässig, wenn in der Klageschrift gleichwohl die Erhebung eines Widerspruchs gegen den beförderten Bescheid der Beklagten gesehen werden will. Da das Vorverfahren, das den Erlass des Widerspruchsbescheides einschließt (§ 62 Halbsatz 2 SGB X i. V. m. § 8 Halbsatz 2 SGB X), bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durchgeführt worden ist und auch keine der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG benannten Ausnahmekonstellationen vorliegt, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.3.2009 - 9 S 371/08 -, in: juris, Rn. 18). Dies entspricht dem Wortlaut des § 78 SGG und nimmt der Klägerin keinen Rechtsschutz, da sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides erneut klagen kann. Außerdem trägt die Abweisung der Klage als unzulässig den drei Funktionen des Widerspruchsverfahrens - Selbstkontrolle der Verwaltung, erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit für den Einzelnen durch Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts, Entlastung der Gerichte - besser Rechnung.
Die gegenteilige Ansicht, wonach eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, das Verfahren aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist, überzeugt nicht. Jene Ansicht, die auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.2.1964 (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21) gründet und mit Urteil vom 22.6.1966 (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21), 3.3.1999 (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 28, 32) und 13.12.2000 (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R -, in: juris, Rn. 25) bestätigt worden ist, führt zur Begründung pauschal lediglich die Prozessökonomie an. Weitere Begründungen liefert sie nicht.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich am Maßstab von Fällen gebildet, in denen - wie hier - innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist lediglich Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist, und hierzu zutreffend ausgeführt, dass in dieser Klageerhebung zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken ist. Zu Unrecht wird diese Ansicht jedoch in einen nicht vorhandenen Sachzusammenhang mit dem Fortgang des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Zwar liefe die Klägerin Gefahr, infolge Versäumung der Widerspruchsfrist ihrer Rechte verlustig zu gehen, wenn die Klage nicht zugleich auch als Widerspruch zu verstehen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es "bei dieser Rechtslage auch aus prozessökonomischen Gründen geboten" sein soll, das gerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 -, in: juris, Rn. 21. Das Urteil vom 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61 -, in: juris, Rn. 21, verbindet diese beiden Erwägungen nur mit einem Semikolon). Die überkommene höchstgerichtliche Ansicht würdigt nicht hinreichend, dass das prozessuale Schicksal einer Klage, die mangels durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen wird, keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zeitigt, der zugleich mit der Klage erhoben worden ist. Da Widerspruch und Klage auch dann, wenn sie wie in den höchstgerichtlich entschiedenen Fällen in einem Schriftsatz gemeinsam erhoben werden, eigenständige Rechtsbehelfe darstellen, droht die Klägerin durch Abweisung der Klage als unzulässig keiner Rechte verlustig zu gehen, die sie nicht auch mit dem weiterhin zulässigen Widerspruch und ggf. einer anschließenden Gestaltungsklage geltend machen kann. Diese Rechtsverfolgung wird durch das Prozessurteil nicht berührt, weil nur die dadurch entschiedene Prozessfrage in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1990 - VIII ZB 42/90 -, in: juris, Rn. 9 f.).
Der Auffassung des Bundessozialgerichts ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheid weder aus materiell-rechtlichen noch aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten prozessökonomisch ist.
Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Gerichte (Filterfunktion). Diese werden zu einem Zeitpunkt in den Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem auch noch Ermittlungen notwendig werden können. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst (vgl. Binder, in: Lüdtke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2009, § 78 Rn. 8). Die nach höchstrichterlicher Ansicht erforderliche Aussetzung des Verfahrens hat zudem das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verortete Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz zu beachten. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, in: juris, Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - in: juris, Rn. 10; Beschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, in: juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.5.1997 - 1 BvR 711/96 -, in: juris, Rn. 34). Bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung wird das Verfahren um die Zeit, die das Widerspruchsverfahren benötigt, verlängert, was angesichts der Entschädigungspflicht des Staates für überlange Verfahrensdauern gemäß Art. 6 Abs. 1, 41 Europäische Menschenrechts-konvention (EMRK) nicht prozessökonomisch ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13.1.2011 - 397/04, 2322/07 -, in: juris, Rn. 55 - 57 und 65 m. w. N.). Die Aussetzung des Klageverfahrens ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Weigert sich eine Behörde, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder braucht sie zu lange, berechtigt § 88 SGG die Klägerin zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b SGG in Anspruch genommen werden, dessen Zulässigkeit kein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt. Die höchstgerichtlich erwogene Verpflichtung der Behörde zur Widerspruchsentscheidung durch Zwischenurteil des Gerichts (§ 202 SGG i. V. m. § 303 Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 10/98 R -, in: juris, Rn. 32) stellt hierzu keine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar und gleicht die Nachteile mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht aus. Vielmehr ist das Gericht infolge der Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung zusätzlich gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 114a Rn. 10a).
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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