Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG ist dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II der volle Regelbedarf zu gewähren
§ 20 Abs. 4 SGB II
Sozialgericht Bremen Beschluss vom 24.06.2011, - S 22 AS 943/11 ER-
Dies folgt für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 4 SGB II.
Danach beträgt der Regelbedarf für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro.
Der Antragsgegner geht zu Unrecht von der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4 SGB II aus. Danach ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328,- Euro anzuerkennen, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. haben. Diese Norm ist aber nicht auf Fälle anzuwenden, in denen Leistungsbezieher nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG leben(dem folgend SG Hamburg - S 56 AS 796/08 ER- unter Bezugnahme auf LSG Berlin Brandenburg - L 18 B 472/07 AS ER).
§ 20 Abs. 4 SGB II in der neuen Fassung stellt nun eindeutig klar, dass die Vorschrift nur auf Bedarfsgemeinschaften anwendbar ist, die aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen bestehen (so auch bereits SG Bremen, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: S 28 AS 775/11 ER).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_943_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110624_101656Anonym.pdf
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Bremen Beschluss vom 24.06.2011, - S 22 AS 943/11 ER-
Dies folgt für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 4 SGB II.
Danach beträgt der Regelbedarf für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro.
Der Antragsgegner geht zu Unrecht von der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4 SGB II aus. Danach ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328,- Euro anzuerkennen, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. haben. Diese Norm ist aber nicht auf Fälle anzuwenden, in denen Leistungsbezieher nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG leben(dem folgend SG Hamburg - S 56 AS 796/08 ER- unter Bezugnahme auf LSG Berlin Brandenburg - L 18 B 472/07 AS ER).
§ 20 Abs. 4 SGB II in der neuen Fassung stellt nun eindeutig klar, dass die Vorschrift nur auf Bedarfsgemeinschaften anwendbar ist, die aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen bestehen (so auch bereits SG Bremen, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: S 28 AS 775/11 ER).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_943_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110624_101656Anonym.pdf
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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