Keine Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Österreich.
§ 24 SGB XII
Sozialgericht Augsburg Urteil vom 07.07.2011, - S 15 SO 164/10 -
Die Auslandssozialhilfe greift – wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigen – nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG -) unmittelbar gefährdet sind.
Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage – in weiterer Abgrenzung zum Begriff der "besonderen Notlage" in dem bis 31.12.2003 geltenden § 119 BSHG - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein. Als Mittel zur Behebung der Notlage kommt vor allem die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird (vgl. BT-Drucks. 15/1761 S. 6 zu § 24 Abs. 1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ zu der Leistungsvoraussetzung der "unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage" eine Rückkehr nach Deutschland aus einem der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung von dem im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07; Sächsisches LSG vom 29.11.2010 - L 7 SO 80/10 B ER mit zahlreichen weiteren Fundstellen).
Der Gesetzgeber konnte in Ansehung des Territorialitätsprinzips davon ausgehen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist, im Falle von Hilfebedürftigkeit für entsprechende Fürsorgeleistungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 2 SGB XII). Soweit er sich dennoch, unter Durchbrechung des vorgenannten völkerrechtlich anerkannten Prinzips, für die Leistungserbringung an im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige entschieden hat, durfte er einen solchen Sozialhilfeexport mithin auf unabweisbare, d.h. verfassungsrechtlich gebotene, Hilfeleistungen in außergewöhnlichen Notlagen beschränken, in denen jegliche anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten versagen. Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerichteten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel daher an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich auch daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuellen Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 27.06.2011, - L 2 SO 2138/11 ER-B -
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist ausgehend von seinem Wortlaut und auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass als Mindestvoraussetzung beim Antragsteller zumindest ein ernsthafter Wille bestehen muss, gemeinsam mit dem Kind, dessen Pflege und Erziehung übernommen wird, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach Deutschland zurückzukehren.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Augsburg Urteil vom 07.07.2011, - S 15 SO 164/10 -
Die Auslandssozialhilfe greift – wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigen – nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG -) unmittelbar gefährdet sind.
Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage – in weiterer Abgrenzung zum Begriff der "besonderen Notlage" in dem bis 31.12.2003 geltenden § 119 BSHG - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein. Als Mittel zur Behebung der Notlage kommt vor allem die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird (vgl. BT-Drucks. 15/1761 S. 6 zu § 24 Abs. 1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ zu der Leistungsvoraussetzung der "unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage" eine Rückkehr nach Deutschland aus einem der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung von dem im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07; Sächsisches LSG vom 29.11.2010 - L 7 SO 80/10 B ER mit zahlreichen weiteren Fundstellen).
Der Gesetzgeber konnte in Ansehung des Territorialitätsprinzips davon ausgehen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist, im Falle von Hilfebedürftigkeit für entsprechende Fürsorgeleistungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 2 SGB XII). Soweit er sich dennoch, unter Durchbrechung des vorgenannten völkerrechtlich anerkannten Prinzips, für die Leistungserbringung an im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige entschieden hat, durfte er einen solchen Sozialhilfeexport mithin auf unabweisbare, d.h. verfassungsrechtlich gebotene, Hilfeleistungen in außergewöhnlichen Notlagen beschränken, in denen jegliche anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten versagen. Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerichteten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel daher an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich auch daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuellen Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 27.06.2011, - L 2 SO 2138/11 ER-B -
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist ausgehend von seinem Wortlaut und auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass als Mindestvoraussetzung beim Antragsteller zumindest ein ernsthafter Wille bestehen muss, gemeinsam mit dem Kind, dessen Pflege und Erziehung übernommen wird, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach Deutschland zurückzukehren.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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