Direkt zum Hauptbereich

Keine Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Österreich.

§ 24 SGB XII

Sozialgericht Augsburg Urteil vom 07.07.2011, - S 15 SO 164/10 -

Die Auslandssozialhilfe greift – wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigen – nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG -) unmittelbar gefährdet sind.

Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage – in weiterer Abgrenzung zum Begriff der "besonderen Notlage" in dem bis 31.12.2003 geltenden § 119 BSHG - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein. Als Mittel zur Behebung der Notlage kommt vor allem die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird (vgl. BT-Drucks. 15/1761 S. 6 zu § 24 Abs. 1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., RdNr. 8). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ zu der Leistungsvoraussetzung der "unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage" eine Rückkehr nach Deutschland aus einem der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung von dem im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X) nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07; Sächsisches LSG vom 29.11.2010 - L 7 SO 80/10 B ER mit zahlreichen weiteren Fundstellen).

Der Gesetzgeber konnte in Ansehung des Territorialitätsprinzips davon ausgehen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist, im Falle von Hilfebedürftigkeit für entsprechende Fürsorgeleistungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 2 SGB XII). Soweit er sich dennoch, unter Durchbrechung des vorgenannten völkerrechtlich anerkannten Prinzips, für die Leistungserbringung an im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige entschieden hat, durfte er einen solchen Sozialhilfeexport mithin auf unabweisbare, d.h. verfassungsrechtlich gebotene, Hilfeleistungen in außergewöhnlichen Notlagen beschränken, in denen jegliche anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten versagen. Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerichteten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel daher an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich auch daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuellen Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung : Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 27.06.2011, - L 2 SO 2138/11 ER-B -


§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist ausgehend von seinem Wortlaut und auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass als Mindestvoraussetzung beim Antragsteller zumindest ein ernsthafter Wille bestehen muss, gemeinsam mit dem Kind, dessen Pflege und Erziehung übernommen wird, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach Deutschland zurückzukehren.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...