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Keine Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Toranlage als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. der in § 23 Abs. 3 SGB II a. F. geregelten Ausnahmefälle nun § 24 Abs. 3 SGB II n. F.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II , § 23 Abs. 3 SGB II a. F.(jetzt § 24 Abs. 3 SGB II n. F)

Die Erneuerungskosten fallen nicht unter den Begriff der Unterkunftskosten i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Begriff der Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst alle baulichen Anlagen (oder Teile hiervon), die geeignet sind, Schutz vor den Unbilden der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten, also die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen (BSG, Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R -, SozR 4-4200 § 22 SGB II Nr. 14 = ZFSH/SGB 2009, 146 = NDV-RD 2009, 69 = FEVS 60, 535 -, Rz. 14 u. 15 - jeweils mit m. Nachw. - ; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 12 a zu § 22).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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