Verbraucherinsolven, Restschuldbefreiung, Sperfrist
§ 290 Abs.3 Nr. InsO
Nimmt ein Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, kann er einen erneuten Antrag erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren stellen (BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09).
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofes>>>.
Anmerkung: Wegen der Sperrfrist, die die Restschuldbefreiuung weiter verlängert, empfiehlt sich die Rücknahme nach Möglichkeit zu vermeiden.
§ 290 Abs.3 Nr. InsO
Nimmt ein Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, kann er einen erneuten Antrag erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren stellen (BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09).
Zum Beschluss des Bundesgerichtshofes>>>.
Anmerkung: Wegen der Sperrfrist, die die Restschuldbefreiuung weiter verlängert, empfiehlt sich die Rücknahme nach Möglichkeit zu vermeiden.
Allerdings löst nicht jede Antragsrücknahme eine Sperrfirst aus. In der Entscheidung hatte bereits ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt.
AntwortenLöschenBesten Dank für Ihren Hinweis John Miehler. Mein Rat zielte natürlich dahin, die Sperrfrist möglichst zu vermeiden.
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