Der 4. Senat des BSG muss in Kürze für alle Hartz IV- Empfänger in NRW folgende Frage beantworten: Sind für eine Einzelperson 50 qm oder bis 47 qm angemessen in Nordrhein- Westfalen ?
§ 22 Abs. 1 SGB II
19. Senat des Landessozialgerichts NRW geht auf 50 qm Wohnungsgröße
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2202/10 -,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 109/11 R -
50 qm Wohnfläche für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher
Die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Produkttheorie ist anhand der im streitigen Bewilligungszeitraum aktuell gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum zu bestimmen (so anscheinend auch Berlit, info also 2010, 195 (197)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und deshalb an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R ,Rn 22 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn 15 m.w.N.) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 15 und vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R, Rn 15).
Die danach maßgeblichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG, die zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn 16), nämlich Nr. 5.7 der VV-WoBindG, sind nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den sozialen Wohnungsbau vom Bund auf die Bundesländer - wie auch das WoFG - mit Wirkung zum 31.12.2009 außer Kraft getreten. Nr. 19 Satz 2 der WNB (MBl. NRW 2010, 1), die zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des am 01.01.2010 in Kraft getretenen WFNG NRW vom 08.12.2009 (GV NRW 2009, 772) erlassen worden sind, ordnet an, dass die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nrn. 8 bis 8b.3 und 22 und der Anlage mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft treten. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG ist (vgl. LT-Drs. 14/9394 S. 96)) sind ab dem 01.01.2010 die in Nr. 8. 2 der WNB, welche die Regelung der Nr. 5.7 VV-WoBindG ersetzt, angesetzten Werte der Wohnflächen maßgeblich. Nr. 8.2 der WNB weist im Vergleich zu Werten nach Nr. 5.7 VV-WoBindG höhere Werte aus. Als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt sieht Nr. 8.2 der WNB anstelle von bisher 45 qm eine Wohnfläche von 50 qm vor.
weiter hier : http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/19-senat-des-landessozialgericht-nrw.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
19. Senat des Landessozialgerichts NRW geht auf 50 qm Wohnungsgröße
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2202/10 -,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 109/11 R -
50 qm Wohnfläche für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher
Die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Produkttheorie ist anhand der im streitigen Bewilligungszeitraum aktuell gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum zu bestimmen (so anscheinend auch Berlit, info also 2010, 195 (197)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und deshalb an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R ,Rn 22 m.w.N.). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn 15 m.w.N.) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 15 und vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R, Rn 15).
Die danach maßgeblichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG, die zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn 16), nämlich Nr. 5.7 der VV-WoBindG, sind nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den sozialen Wohnungsbau vom Bund auf die Bundesländer - wie auch das WoFG - mit Wirkung zum 31.12.2009 außer Kraft getreten. Nr. 19 Satz 2 der WNB (MBl. NRW 2010, 1), die zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des am 01.01.2010 in Kraft getretenen WFNG NRW vom 08.12.2009 (GV NRW 2009, 772) erlassen worden sind, ordnet an, dass die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nrn. 8 bis 8b.3 und 22 und der Anlage mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft treten. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG ist (vgl. LT-Drs. 14/9394 S. 96)) sind ab dem 01.01.2010 die in Nr. 8. 2 der WNB, welche die Regelung der Nr. 5.7 VV-WoBindG ersetzt, angesetzten Werte der Wohnflächen maßgeblich. Nr. 8.2 der WNB weist im Vergleich zu Werten nach Nr. 5.7 VV-WoBindG höhere Werte aus. Als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt sieht Nr. 8.2 der WNB anstelle von bisher 45 qm eine Wohnfläche von 50 qm vor.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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