Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Die "Erfindung" des Bildungspaketes ist vom Grundansatz nicht schlecht.
AntwortenLöschenWas jedoch nicht bis zu Ende durchdacht wurde ist die Umsetzung.
Es kann nicht sein,dass erst in Vorkasse gegangen werden muß,um dann Monate zu warten,bis das Geld gezahlt wird.Da steht doch die Frage " woher nehmen,wenn nicht stehlen"
Guten Tag,
AntwortenLöschenwir bekommen seit Januar 2011 die Kosten für die Schülerbeförderung (Bahn + Bus) für unsere Tochter erstattet.
Bis August 2011 haben wir die vollen Kosten für die Schülerbeförderung (Algermissen-Hildesheim) erstattet bekommen.
Unsere Tochter fährt erst mit der Bahn bis zum Hauptbahnhof Hildesheim (13,5 km) und dann weiter mit dem Stadtbus zur 1,5 km entfernten Schule.
Nun teilte uns gestern der Landkreis Hildesheim schriftlich mit, daß die Kosten für den Stadtbus nicht mehr übernommen werden, da die Entfernung vom Hauptbahnhof bis zur Schule unter 2 km liegt.
Der Gesamtweg von Zuhause bis zur Schule beträgt aber 15 km und wir fragen uns nun, ob diese Kürzung gesetzlich korrekt ist.
Was wäre denn, wenn sie nur mit dem Bus von Algermissen fahren würde (was aber aus zeitlichen Gründen nicht geht weil die Busverbindungen schlecht sind und sie dann zu spät zum Unterrichtsbeginn kommen würde) und dann umsteigen würde in den Stadtbus zur Schule?
Mit freundlichen Grüßen
Ich gehe einmal davon aus, dass auch die Weiterfahrt mit dem Stadtbus zum Schulweg gehört und der Schulweg nicht geteilt werden kann. Widerspruch und Klage dürften Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Übernahme der Fahrkosten insgesamt rechtmäßig ist. Die Fahrkostenübernahme könnte allerdings rechtswidirg sein, weil es sich nicht um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart handelt.
AntwortenLöschenIch bedanke mich für Ihre schnelle Antwort.
AntwortenLöschenJa, die direkte Weiterfahrt gehört zum Schulweg.
Der Landkreis begründet seine Ablehnung damit, daß unsere Tochter von Algermissen bis zum Hauptbahnhof Hildesheim fahren kann und dann die restlichen 1,5 km durch die Stadt zu Fuß weitergehen soll. Wenn sie das in Zukunft machen würde, würde sie täglich zu spät zum Unterricht kommen. Sie springt aus dem Zug und hetzt zum Stadtbus, der sofort im Anschluss weiterfährt, das ist ihr Glück, ansonsten würde sie auch hier zu spät zum Unterricht erscheinen.
Diese Schule ist die nächstgelegene Schule dieser Schulart (die Nächste liegt in einem anderen Landkreis und ist viel weiter entfernt).
Mit freundlichen Grüßen