Jobcenter muss für Nachhilfe zahlen, wenn das bedürftige Kind an einer Lese-Rechtschreibschwäche oder einer Entwicklungsverzögerung des mathematischen Denkens leidet
§ 28 Abs. 5 SGB II
SG Oldenburg AZ. : S 49 AS 611/11 ER
Die Schülerin besucht die dritte Klasse einer Grundschule. Um die Versetzung in die vierte Klasse zu erreichen, war nach Ansicht der Schule Nachhilfeunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch notwendig.
Das Jobcenter lehnte einen entsprechenden Antrag ab, weil die Bezahlung der Fördermaßnahme nur sinnvoll sei, wenn es darum gehe, verübergehende Lernschwächen zu beseitigen. Wer hingegen generell lernschwach sei, habe keinen Anspruch auf die staatliche Übernahme der Nachhilfekosten.
Nach Meinung des SG Oldenburg kommt es gerade - nicht - darauf an, ob jemand eine dauerhafte Schwäche habe. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob die Nachhilfe geeignet und notwendig sei, um das wesentliche Lernziel der Klasse zu erreichen. Nur wenn das Ziel der Versetzung in die nächste Klasse nicht mehr erreicht werden könne, dürfe die Kostenübernahme abgelehnt werden.
Die Entscheidung über den erforderlichen Förderbedarfs sei eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers. Da die zuständigen Lehrkräfte in diesem Fall bestätigt hätten, dass mit dem beantragten Nachhilfeunterricht das Lernziel zu erreichen sei, müsse das Jobcenter die anfallenden Kosten übernehmen.
http://www.nwzonline.de/Region/Ticker/Artikel/2638893/Hartz-IV-Urteil-in-Oldenburg-Staat-muss-Nachhilfe-zahlen.html
Anmerkung : Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, weil in anderen Gerichtsverfahren hatte die Gerichte bzw. die Jobcenter es unterlassen eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers einzuholen.
Anmerkung : Lesen Sie dazu auch im Block den Beitrag : Zu den Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
SG Oldenburg AZ. : S 49 AS 611/11 ER
Die Schülerin besucht die dritte Klasse einer Grundschule. Um die Versetzung in die vierte Klasse zu erreichen, war nach Ansicht der Schule Nachhilfeunterricht in den Fächern Mathematik und Deutsch notwendig.
Das Jobcenter lehnte einen entsprechenden Antrag ab, weil die Bezahlung der Fördermaßnahme nur sinnvoll sei, wenn es darum gehe, verübergehende Lernschwächen zu beseitigen. Wer hingegen generell lernschwach sei, habe keinen Anspruch auf die staatliche Übernahme der Nachhilfekosten.
Nach Meinung des SG Oldenburg kommt es gerade - nicht - darauf an, ob jemand eine dauerhafte Schwäche habe. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob die Nachhilfe geeignet und notwendig sei, um das wesentliche Lernziel der Klasse zu erreichen. Nur wenn das Ziel der Versetzung in die nächste Klasse nicht mehr erreicht werden könne, dürfe die Kostenübernahme abgelehnt werden.
Die Entscheidung über den erforderlichen Förderbedarfs sei eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers. Da die zuständigen Lehrkräfte in diesem Fall bestätigt hätten, dass mit dem beantragten Nachhilfeunterricht das Lernziel zu erreichen sei, müsse das Jobcenter die anfallenden Kosten übernehmen.
http://www.nwzonline.de/Region/Ticker/Artikel/2638893/Hartz-IV-Urteil-in-Oldenburg-Staat-muss-Nachhilfe-zahlen.html
Anmerkung : Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, weil in anderen Gerichtsverfahren hatte die Gerichte bzw. die Jobcenter es unterlassen eine pädagogisch gebotene Diagnoseaufgabe der Lehrkräfte des betroffenen Schülers einzuholen.
Anmerkung : Lesen Sie dazu auch im Block den Beitrag : Zu den Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen